Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel IX. 
Die Artikel I bis VII dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit der Kreisordnung 
für die Provinz Hessen-Nassau in Kraft. Zu demselben Zeitpunkte verlieren alle 
mit den Vorschriften der ersteren in Widerspruch stehenden oder mit denselben 
nicht zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit. 
Artikel X. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen. Derselbe 
wird ermächtigt, den Text der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, wie er 
sich aus den in den Artikeln I bis VII festgestellten Aenderungen ergiebt, als 
Provinzialordnung für die Provinz Hessen-Nassau durch die Genz. Samulmng 
bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Juni 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
(Nr. 9073.) Bekanntmachung, betreffend die Provinzialordnung für die Provinz Hessen-Nassau. 
Vom 8. Juni 1885. 
Auf Grund des Artikels X des Gesetzes über die Einführung der Provinzial 
ordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-Nassau, vom 8. Juni 
1885, wird der Text der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, wie er sich 
aus den in den Artikeln I bis VII des Gesetzes vom 8. Juni 1885 festgestellten 
Aenderungen ergiebt, als „Provinzialordnung für die Provinz Hesten-Rasst 
nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 8. Juni 1885. 
Der Minister des Innern. 
v. Puttkamer.
	        
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