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Provinzialordnung für die Provinz Heffen- Mafsau.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinz Hessen-
Nassau, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzialverbandes
und der Bezirksverbände.
S. 1.
Die Provinz Hessen-Nassau bildet einen mit den Rechten einer Korporation
ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten.
Innerhalb desselben bleiben die kommunalständischen Verbände in den Regierungs-
bezirken Cassel und Wiesbaden, unter Einverleibung des bisherigen Stadtkreises
Frankfurt a. M. in den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks
Wiesbaden, als besondere Kommunalverbände zur Selbstverwaltung ihrer An-
gelegenheiten in derjenigen Begrenzung bestehen, welche sich aus der gleichzeitig
mit diesem Gesetze in Kraft tretenden Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau
bezüglich der beiden Regierungsbezirke ergiebt.
G. 2.
Die Veränderung der Grenzen der Provinz, sowie der beiden Regierungs-
bezirke erfolgt durch Gesetz.
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der
Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den Minister des
Innern zu bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts.
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich
Bezirksgrenzen, beziehungsweise Bezirks= und Provinzialgrenzen sind, ziehen die
Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Bezirksgrenzen beziehungsweise der Bezirks-
und Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz erfolgt, ist durch die Amtsblätter
der betheiligten Bezirke, beziehungsweise Provinzen bekannt zu machen.
(Xr. 9073.)