Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Provinzialordnung für die Provinz Heffen- Mafsau. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinz Hessen- 
Nassau, was folgt: 
Erster Titel. 
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Umfange und der Begrenzung des Provinzialverbandes 
und der Bezirksverbände. 
S. 1. 
Die Provinz Hessen-Nassau bildet einen mit den Rechten einer Korporation 
ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. 
Innerhalb desselben bleiben die kommunalständischen Verbände in den Regierungs- 
bezirken Cassel und Wiesbaden, unter Einverleibung des bisherigen Stadtkreises 
Frankfurt a. M. in den kommunalständischen Verband des Regierungsbezirks 
Wiesbaden, als besondere Kommunalverbände zur Selbstverwaltung ihrer An- 
gelegenheiten in derjenigen Begrenzung bestehen, welche sich aus der gleichzeitig 
mit diesem Gesetze in Kraft tretenden Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau 
bezüglich der beiden Regierungsbezirke ergiebt. 
G. 2. 
Die Veränderung der Grenzen der Provinz, sowie der beiden Regierungs- 
bezirke erfolgt durch Gesetz. 
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Regelung der 
Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den Minister des 
Innern zu bewirken. 
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des 
Oberverwaltungsgerichts. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Bezirksgrenzen, beziehungsweise Bezirks= und Provinzialgrenzen sind, ziehen die 
Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Bezirksgrenzen beziehungsweise der Bezirks- 
und Provinzialgrenzen, welche nicht durch Gesetz erfolgt, ist durch die Amtsblätter 
der betheiligten Bezirke, beziehungsweise Provinzen bekannt zu machen. 
(Xr. 9073.)
	        
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