Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 248 — 
Sweiter Abschnitt. 
Von den Bezirks= und Provinzialangehörigen, ihren Rechten und 
Pflichten. 
S. 3. 
Bezirksangehörige sind alle Angehörigen der zu dem betreffenden Regierungs- 
bezirke gehörigen Kreise, Provinzialangehörige alle Angehörigen der zu der Provinz 
gehörigen Kreise. 
Rechte der Bezirks= und Provinzialangehörigen. 
S. 4. 
Die Bezirks= beziehungsweise Provinzialangehörigen sind berechtigt: 
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Bezirks= be- 
ziehungsweise Provinzialverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes; 
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Be- 
zirks= beziehungsweise Provinzialverbandes nach Maßgabe der für die- 
selben bestehenden Bestimmungen. 
Beitragspflicht zu den Bezirks= und Provinzialabgaben. 
G. 5. 
Die Bezirks= beziehungsweise Provinzialangehörigen sind verpflichtet, nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu den Bezirks= beziehungsweise Provinziallasten 
beizutragen. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Bezirks= beziehungsweise Provinzialstatuten und Reglements. 
. 6. 
Die Bezirksverbände sowie der Provinzialverband sind befugt: 
1) zum Elrlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche ihre Ver- 
fassung betreffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz auf 
statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vorschriften 
enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen; 
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen der Bezirks- 
verbände beziehungsweise des Provinzialverbandes. 
Die Bezirks= beziehungsweise Provinzialstatuten und Reglements sind auf 
Kosten der Bezirksverbände beziehungsweise des Provinzialverbandes durch die be- 
treffenden Amtsblätter bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.