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Zweiter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung der Bezirksverbaͤnde, sowie des
Provinzialverbandes.
A. Bezirksverbände.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung der Kommunallandtage.
S. 7.
Die Bezirksversammlungen (die Kommunallandtage) bestehen aus Abgeord-
neten der Land= und Stadtkreise der Regierungsbezirke.
Zahl der Mitglieder der Kommunallandtage.
d. 8.
Zu den Bezirksversammlungen (Kommunallandtagen) werden für jeden Kreis
mit weniger als 20 000 Einwohnern ein Abgeordneter, für jeden Kreis mit
20 000 bis 40 000 Einwohnern zwei Abgeordnete, für jeden Kreis mit 40 000 bis
60 000 Einwohnern drei Abgeordnete gewählt. Für jede weitere Zahlenreihe von 1 bis
20 000 Einwohnern tritt ein Abgeordneter hinzu. Der Stadtkreis Frankfurt a. M.
erhält diejenige Anzahl von Abgeordneten, welche sich nach dem Verhältniß seiner
Bevölkerungsziffer zu der Gesammtziffer der Bevölkerung der übrigen Kreise des
Regierungsbezirks Wiesbaden ergiebt. Bleiben hierbei Bruchtheile, welche die
Hälfte übersteigen, so werden sie als voll berechnet; andernfalls bleiben sie un-
berücksichtigt. Dem Provinziallandtage bleibt es überlassen, durch statutarische
Bestimmungen zwei angrenzende Landkreise, welche nur je einen oder zwei Ab-
geordnete zu wählen haben, zu Wahlbezirken zu vereinigen und die Wahlorte zu
bestimmen. Die Wahlbezirke wählen diejenige Zahl der Abgeordneten, welche auf
die zusammengelegten Kreise trifft.
Die Feststellung der Jahl der von den einzelnen Kreisen ersungewee
Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (8
und 95) durch den Landesausschuß und wird durch das Amteblatt 46 K.
rungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Der Feststellung ist die durch die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte
Einwohnerzahl der Khis beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen, zu Grunde zu legen.
S. 10.
Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach
Ausgabe des Amtsblatts, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist,
bei dem Landesausschusse anzubringen) welcher darüber endgültig beschließt.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9073.)