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Vollziehung der Wahlen.
KC. 11.
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt.
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem
Wahlbezirke gehörigen Landkreise unter dem Vorsitze des von dem Oberpräsidenten
zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zusammen.
§. 12.
Die Abgeordneten der Stadtkreise werden von dem Gemeindevorstande
(Magistrat, Stadtrath, Gemeinderath) und der Gemeindevertretung (Stadt-
verordnetenversammlung, große Ausschußversammlung, Bürgerausschuß) in ge-
meinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt.
G. 13.
Die Vollziehung der Wahlen der K llandtagsabgeordneten erfolgt
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
Wählbarkeit zum Abgcordneten.
S. 14.
Wählbar zum Mitgliede des Kommunallandtages ist jeder selbstständige
Angehörige des Dauschen Reichs, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat,
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem
Jahre dem Regierungsbezirke durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört.
Als selbstständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen zu
verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist.
Verlust der Wählbarkeit.
S. 15.
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im G. 14 gedachten Er-
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht während
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter-
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten.
S. 16.
Die Abgeordneten zum Kommunallandtage werden auf sechs Jahre gewählt.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen