Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Bedingungen. Der Kommunallandtag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser 
Fälle eingetreten ist. 
Anordnung der Wahlen. 
C. 17. 
Die Vornahme der Wahlen zum Kommunallandtage wird durch den Ober- 
präsidenten angeordnet. 
K. 18. 
Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von dem Oberpräsidenten 
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks bekannt zu machen. 
Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des Kommunal= 
landtages. 
Ersatzwahlen. 
K. 19. 
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen 
werden von denjenigen Land= und Stadtkreisen beziehungsweise Wahlbezirken vor- 
genommen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß innerhalb längstens sechs Monaten 
und womöglich vor dem Zusammentritte des nächsten Kommunallandtages er- 
folgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in 
Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Einspruch gegen das stattgehabte Wahoerfahren und Entscheidung über die Gültigkeif 
ahlen. 
** 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl- 
versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl- 
vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die 
Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Kommunallandtage zu. Im Uebrigen 
prüft der Kommunallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen 
und beschließt darüber. 
. 21. 
Gegen die nach Maßgabe der 9. 16 und 20 gefaßten Beschlüsse des 
Kommunallandtages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober- 
verwaltungsgerichte statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch 
dürfen bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht statt- 
finden. 
(Nr. 9073.) 46“
	        
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