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Fassung der Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit.
§. 27.
Der Kommunallandtag faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die
Stimmenmehrheit wird ohne Mitzählung derjenigen festgestellt, die sich der Ab-
stimmung enthalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
Theilnahme der Mitglieder des Landesausschusses, des Landesdirektors und der
oberen Beamten an den Sitzungen des Kommunallandtages.
g. 28.
Die Mitglieder des Landesausschusses, sowie der Landesdirektor und die ihm
zugeordneten oberen Beamten (9§. 60 und 66) können, sofern sie nicht selbst Mit-
glieder des Kommunallandtages sind, den Sitzungen desselben mit berathender
Stimme beiwohnen.
Der Kommunallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des
Landesausschusses, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten
persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit und in geheimer Sitzung
zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Kommunallandtages sind.
Wahl des Vorsitzenden des Kommunallandtages und seines Stellvertreters.
C. 29.
Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden
jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt
der Kommunallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf
folgenden Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Kommunallandtages.
Geschäftsordnung des Kommunallandtages.
g. 30.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer
entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder sonst
eine Störung verursacht.
Im Uebrigen regelt der Kommunallandtag seinen Geschäftsgang durch eine
Geschäftsordnung.
(Nr. 9073.)