Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Fassung der Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. 
§. 27. 
Der Kommunallandtag faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die 
Stimmenmehrheit wird ohne Mitzählung derjenigen festgestellt, die sich der Ab- 
stimmung enthalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als 
abgelehnt. 
Theilnahme der Mitglieder des Landesausschusses, des Landesdirektors und der 
oberen Beamten an den Sitzungen des Kommunallandtages. 
g. 28. 
Die Mitglieder des Landesausschusses, sowie der Landesdirektor und die ihm 
zugeordneten oberen Beamten (9§. 60 und 66) können, sofern sie nicht selbst Mit- 
glieder des Kommunallandtages sind, den Sitzungen desselben mit berathender 
Stimme beiwohnen. 
Der Kommunallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des 
Landesausschusses, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten 
persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit und in geheimer Sitzung 
zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Kommunallandtages sind. 
Wahl des Vorsitzenden des Kommunallandtages und seines Stellvertreters. 
C. 29. 
Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden 
jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt 
der Kommunallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten 
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf 
folgenden Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Kommunallandtages. 
Geschäftsordnung des Kommunallandtages. 
g. 30. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer 
entfernen lassen, welcher Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder sonst 
eine Störung verursacht. 
Im Uebrigen regelt der Kommunallandtag seinen Geschäftsgang durch eine 
Geschäftsordnung. 
(Nr. 9073.)
	        
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