Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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. 58. 
III. Der Landesausschuß hat die Bezirksbeamten zu ernennen, soweit die 
Ernennung derselben nicht dem Kommunallandtage vorbehalten ist G. 38), und 
deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen. 
. 59. 
IV. Der Landesausschuß hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten 
abzugeben, welche ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten überwiesen 
werden. 
Lünfter Abschnitt. 
Von den Beamten des Bezirksverbandes. 
Landesdirektor. 
. 60. 
Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen Bezirks- 
verwaltung wird ein Landesdirektor bestellt, welcher von dem Kommunallandtage 
auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu wählen ist. 
Der Landesdirektor bedarf der Bestätigung des Königs. Wird die Be- 
stätigung versagt, so schreitet der Kommunallandtag zu einer neuen Wahl. Wird 
diese Wahl nicht bestätigt, so kann der Minister des Innern die kommissarische 
Verwaltung der Stelle auf Kosten des Bezirksverbandes anordnen. Daseelbe 
findet statt, wenn der Kommunallandtag die Wahl verweigert oder den nach der 
ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. Die kommissarische Verwaltung 
dauert so lange, bis die Wahl des Kommunallandtages, deren wiederholte Vor- 
nahme Am jederzeit zusteht, die Bestätigung erlangt hat. 
Der Landesausschuß ist berechtigt, zur Uebernahme der kommissarischen 
Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. 
S. 61. 
Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im Falle der Er- 
ledigung der Stelle desselben bestellt der Landesausschuß einen Stellvertreter bis 
#ur Aufnahme der Geschäfte durch den Landesdirektor beschungsweise bis zum 
Eintritte einer kommissarischen Verwaltung nach Maßgabe des F. 60. 
Weder der kommissarische Vertreter, noch der Stellvertreter des Landes- 
direktors sind als solche stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses. 
F. 62. 
Der Landesdirektor wird von dem Oberpräsidenten in sein Amt eingeführt 
und vereidigt. 
C. 63. 
Der Landesdirektor führt unter der Aufsicht des Landesausschusses die laufenden 
Geschäfte der kommunalen Bezirksverwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des 
Landesausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. 
Er ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Beamten des Bcznksvubandes 
(Nk907s)
	        
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