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Der Landesdirektor vertritt den Bezirksverband nach außen in allen An-
gelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen.
Er verhandelt Namens des Bezirksverbandes mit Behörden und Privatpersonen,
führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke.
. 64.
Urkunden, mittelst deren der Bezirksverband Verpflichtungen übernimmt,
müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Kommunallandtages
beziehungsweise des Landesausschusses von dem Landesdirektor und von zwei Mit-
gliedern des Landesausschusses unterschrieben und mit dem Amtssiegel des Landes-
direktors versehen sein. In denjenigen Fällen, in denen es der Genehmigung der
Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der Ausfertigung in beglaubigter Form
beizufügen.
Dem Kommunallandtage bleibt vorbehalten, für einzelne Verwaltungszweige
und Anstalten in Betreff der Vollziehung von Urkunden und Vollmachten zur
Vereinfachung der Geschäfte anderweite statutarische Bestimmung zu treffen.
S. 65.
Der Landesdirektor ist befugt, für die Geschäfte der kommunalen Bezirks-
verwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Krois= und Gemeinde-
behörden in Anspruch zu nehmen.
Andere obere Beamte.
S. 66. *
Dem Landesdirektor können nach näherer Bestimmung des Bezirksstatuts
zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesammten oder einzelner Lweige
der kommunalen Bezirksverwaltung noch andere vom Kommunallandtage zu
wählende obere Beamte mit berathender oder beschließender Stimme zugeordnet
werden. Sie werden von dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt und
vereidigt.
Werden dem Landesdirektor obere Beamte mit beschließender Stimme zu-
geordnet, so hat das Bezirksstatut auch darüber Bestimmung zu treffen, welche
der durch dieses Gesetz dem Landesdirektor allein überwiesenen Geschäfte von dem-
selben unter Mitwirkung jener Beamten zu erledigen sind.
Bureau., Kassen- 2c. Beamte der kommunalen Bezirksverwaltung.
. 67.
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Bureau-, Kassen= und sonstigen
Geschäfte der kommunalen Bezirksverwaltung erforderlichen Beamten werden von
dem Kommunallandtage nach Zahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung (auf
Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Landesausschusses durch
den Haushalts-Etat bestimmt.
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung des
§. 38 durch den Landesausschuß. Die Beamten werden von dem Landesdirektor