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in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen
von dem Landesausschusse.
Beamte der Bezirksinstitute ꝛc.
d. 68.
Ueber die an den einzelnen Bezirksinstituten und in der Bezirks-Chaussee-
und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der Anstellung
derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungszweig zu er-
lassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden Etats bestimmt.
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in
Geltun
8. Dienstliche Verhältnisse der Beamten des Bezirksverbandes.
5. 69.
Sämmtliche Beamte des Bezirksverbandes haben die Rechte und Pflichten
mittelbarer Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben
werden durch ein von dem Kommunallandtage zu erlassendes Reglement geordnet.
. 70.
«- Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Beamten des Bezirksverbandes mit
Militärinvaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
C. 71.
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten des Bezirksverbandes finden die
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Gegen den Landesdirektor und die im §. 38 gedachten Beamten des
Bepikzverbandes ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur in dem
auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren zulässig.
2) Gegen die übrigen Beamten des Bezirksverbandes steht die den Ministern
und den Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von
Ordnungsstrafen dem Landesdirektor zu; jedoch dürfen die von ihm fest-
zusetzenden Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen.
Außerdem steht
3) den Vorstehern von Bezirksanstalten die Befugniß zu, gegen die ihnen
nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen Anstalts-
beamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen.
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vorsteher
von Bezirksanstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse statt.
5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an
die Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor und,) sofern
das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im F. 38 ge-
dachten Bezirksbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an die
Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes der
(Nr. 9073.)