Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen 
von dem Landesausschusse. 
Beamte der Bezirksinstitute ꝛc. 
d. 68. 
Ueber die an den einzelnen Bezirksinstituten und in der Bezirks-Chaussee- 
und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der Anstellung 
derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungszweig zu er- 
lassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden Etats bestimmt. 
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in 
Geltun 
8. Dienstliche Verhältnisse der Beamten des Bezirksverbandes. 
5. 69. 
Sämmtliche Beamte des Bezirksverbandes haben die Rechte und Pflichten 
mittelbarer Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben 
werden durch ein von dem Kommunallandtage zu erlassendes Reglement geordnet. 
. 70. 
«- Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Beamten des Bezirksverbandes mit 
Militärinvaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften. 
C. 71. 
In Betreff der Dienstvergehen der Beamten des Bezirksverbandes finden die 
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Gegen den Landesdirektor und die im §. 38 gedachten Beamten des 
Bepikzverbandes ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur in dem 
auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren zulässig. 
2) Gegen die übrigen Beamten des Bezirksverbandes steht die den Ministern 
und den Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von 
Ordnungsstrafen dem Landesdirektor zu; jedoch dürfen die von ihm fest- 
zusetzenden Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen. 
Außerdem steht 
3) den Vorstehern von Bezirksanstalten die Befugniß zu, gegen die ihnen 
nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen Anstalts- 
beamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen. 
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vorsteher 
von Bezirksanstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse statt. 
5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an 
die Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor und,) sofern 
das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im F. 38 ge- 
dachten Bezirksbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an die 
Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes der 
(Nr. 9073.)
	        
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