— 262 —
Bezirksausschuß und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober-
verwaltungsgericht.
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschusse
und dem Obewerwaltungsgerichte werden vom Minister des Innern
ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Ober-
verwaltungsgericht findet im mündlichen Verfahren statt. Das Gut-
achten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen.
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor-
untersuchung durch Beschluß des Bezirksausschusses eingestellt werden.
6) Die Bestimmung des §. 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852
findet auch auf die Beamten des Bezirksverbandes, mit Ausnahme der
im §. 38 gedachten, Anwendung.
Sechster Abschnitt.
Von den Bezirkskommissionen.
s. 72.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten,
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Bezirksverbandes können
besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Die Einsetzung, die
Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung der-
selben hängt von dem Beschlusse des Kommunallandtages ab. Die Wahl der
Mitglieder steht dem Landesausschusse zu, sofern sich nicht der Kommunallandtag
dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst vorbehält.
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Landesausschusse
ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht desselben.
Schlußbestimmung.
g. 73.
Die Mitglieder des Kommunallandtages, des Landesausschusses und der
Bezirkskommissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Ent—
schädigung.
Ueber die Höhe derselben beschließt der Kommunallandtag.
Siebenter Abschnitt.
Von dem Bezirkshaushalte.
Aufstellung und Feststellung des Bezirkshaushalts-Etats.
S. 74.
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Landesausschuß einen
Haushalts-Etat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Kommunal-
landtage festgestellt und durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks veröffentlicht.