Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artikel  24.  Entstehungsgeschichte.  435

Die  Anträge  wollten  über  das  schon  in  der  oktr  V  zugestandene  Recht
der  Leitung  des  Religionsunterrichts  hinaus  der  Kirche  und  ihren
Interessen  drei  Dinge  erstreiten  und  verfassungsmäßig  festlegen:
die  Einrichtung  der  Volksschule  „möglichst“  als  Konfessionsschule,
  also  das  grundsätzliche  Verbot  der  Simultanschule,  —
die  kirchliche  „Mitaufsicht“  über  das  Ganze  des  Volksschulunterrichts
  (nicht  nur  über  den  Religionsunterricht),  —
die  Mitwirkung  der  Kirche  bei  der  Besetzung  der  Lehrerstellen.
Die  Regierung  zeigte  nur  in  dem  ersten  dieser  drei  Punkte  Bereitwilligkeit
  zum  Entgegenkommen.  Minister  v.  Ladenberg  versicherte
(I.  K.  1074),  daß  auch  er  die  „Berücksichtigung  der  konfessionellen  Verhältnisse“
  für  etwas  sehr  Wichtiges  halte.  Diese  Berücksichtigung  erfolge
am  besten  dadurch,  daß  „jedes  Bekenntnis  da,  wo  es  ausführbar,
möglichst  eine  eigene  Schule  erhält".  Das  „möglichst“  aber,  so  fuhr
der  Minister  fort,  „enthält  zwei  Beschränkungen,  nämlich  die  eine:
„soweit  es  die  Rechte  des  Staates  und  die  Ansprüche  gestatten,  welche
er  an  die  Konfessionsschule  zu  machen  hat“;  und  die  andere:  soweit
es  nach  den  Zahlenverhältnissen  ausführbar  ist.  Es  gibt  viele  Orte,
wo  es  unmöglich  sein  wird,  die  Simultanschule  zu  verlassen.  Wo  die
mumerischen  Verhältnisse  so  stehen,  daß  nur  wenige  Kinder  von  jeder
Konfession  vorhanden  sind,  da  ist  die  Möglichkeit,  besondere  Schulen
zu  errichten,  genommen.  Für  diesen  Fall  werden  die  Simultanschulen
nicht  beseitigt  werden  können.“"  —

Die  weiterhin  geforderten  kirchlichen  Mitaufsichts-  und  Mitwirkungsrechte
  der  Kirche  verbat  sich  der  Minister:  „Wenn  durch  die  Verfassung
die  Einwirkung  der  Kirche  auf  den  religiösen  Unterricht  festgestellt  ist,
so  ist  ..  damit  das  Erforderliche  gewahrt"..  „Weiter  darf  man
der  Regierung  gegenüber  nicht  gehen;  das  Oberaufsichtsrecht  über  das
Unterrichtswesen  in  allen  seinen  Teilen  muß  ihr  verbleiben,  weil  sie
die  Pflicht  hat,  für  den  Unterricht  genügend  zu  sorgen“.  Die  Kirche
werde  allerdings  bei  der  Ausübung  dieser  Oberaufsicht  beteiligt  werden,
indem  man  ihren  Geistlichen  Sitz  und  Stimme  in  den  mit  der  „Lokalaufsicht“
  zu  betrauenden  Schulvorständen  einräumen  werde.  Dies  werde
geschehen,  „aber  wohlverstanden  nicht,  um  der  Kirche  als  solcher  die
Lokalaussicht  zu  übertragen,  sondern,  um  im  Auftrage  des  Staates
unter  Mitwirkung  der  Kirche  eine  solche  Lokalaussicht  eintreten  zu  lassen.
„Hierin  liegt  ein  Beweis  des  Vertrauens,  den  der  Staat  der  Kirche
gibt,  aber  dieses  Vertrauen  muß  der  Staat  bedingen  durch
Wahrung  seines  Rechts"“.  Die  Regierung  sei  einverstanden,  wenn
im  Verfassungstext  auf  eine  möglichste  Berücksichtigung  der  konfessionellen

28*