80 II. Strafgesetzbuch § 158.
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung
wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach
sich ziehen konnte, oder
2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer
Person, rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen
durfte, erstattet hat, ohne über sein Recht, die Aussage
ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein.
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt,
so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängnißstrafe zu
verwandeln.
§ 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige,
welcher sich eines Meineides oder einer falschen Versicherung
an Eidesstatt schuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige
gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet
und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus
der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde,
bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
§ 157 enthält nur Strafmilderungsgründe: 21. Mai 83 R. 5. 372.
Schwurger. Zuständigkeit: 25. Jan. 83 E. 8. 177. 21. Mai 83 R. 5. 372.
Recht der Zeugnißverweigerung, §§ 51—53 St.-P.-O., §§ 348, 349
C.-P.-O.; der Eidesverweigerung, § 57 Abs. 2 St.-P.-O.; Belehrung,
§51 Abs. 2 u. § 57 Abs. 2 St.-P-O., § 348 C.-P.-O. — Der fremde
Theilnehmer wird von der Strafermäßigung nicht berührt: 10. Aug. 81
E. 4. 377. 29. Juli 91 E. 22. 106. Beim Zusammentreffen von § 157
und § 158 findet die Ermäßigung nur einmal statt: 12. Okt. 83 E. 9.
74; R. 5. 603. Bei Strafunmündigen tritt die Ermäßigung von der nach
§ 57 geminderten Strafe ein: 22. Nov. 83 E. 9. 245. Im Fall von
Abs. 2 kann direkt auf Gefängniß, jedoch nicht unter 4½ Monaten erkannt
werden: 30. Mai 81 E. 4. 267; R. 3. 348. 21. Mai 83 R. 5. 372. Die
verwirkte Strafe braucht nicht nothwendig im Urtheil bemessen zu werden:
28. Juli 84 E. 11. 42 Ob der Schwörende von dem Verhältniß Kenntniß
hatte, ist gleichgültig: 3. Juni 92 E. 23. 149.
§ 158. Anzeige ist nur die direkte Anzeige wegen Meineids: 5. Okt.
81 E. 5. 92; R. 3. 599. Das Landgericht bildet im Verhältniß zum Untersuchungsrichter
bezw. dem von diesem ersuchten Amtsgericht die nämliche
Behörde: 15. Nov. 83 E. 9. 333. 5. April 95 E. 27. 143; nicht aber
Gericht u. Staatsanw.: 17. Juni 90 E. 21. 8. Identität des Beamten ist
nicht erforderlich: 5. Juli 83 R. 5. 505. 15. Nov. 83 E. 9. 333; R. ö.
690. Einleitung der Unters.: 17. Juni 90 E. 21. 8. Widerruf auch
nach Vorhalt zulässig: 24 Febr. 88 E. 17. 342; R. 10. 192.