Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

80  II.  Strafgesetzbuch  §  158.

1)  die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  ihn  selbst  eine  Verfolgung
  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  nach
sich  ziehen  konnte,  oder

2)  der  Aussagende  die  falsche  Aussage  zu  Gunsten  einer
Person,  rücksichtlich  welcher  er  die  Aussage  ablehnen
durfte,  erstattet  hat,  ohne  über  sein  Recht,  die  Aussage
  ablehnen  zu  dürfen,  belehrt  worden  zu  sein.

Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem  Jahre  verwirkt,

so  ist  dieselbe  nach  Maßgabe  des  §  21  in  Gefängnißstrafe  zu
verwandeln.

§  158.  Gleiche  Strafermäßigung  tritt  ein,  wenn  derjenige,
  welcher  sich  eines  Meineides  oder  einer  falschen  Versicherung
  an  Eidesstatt  schuldig  gemacht  hat,  bevor  eine  Anzeige
  gegen  ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet
  und  bevor  ein  Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  aus
der  falschen  Aussage  entstanden  ist,  diese  bei  derjenigen  Behörde,
  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.

§  157  enthält  nur  Strafmilderungsgründe:  21.  Mai  83  R.  5.  372.
Schwurger.  Zuständigkeit:  25.  Jan.  83  E.  8.  177.  21.  Mai  83  R.  5.  372.
Recht  der  Zeugnißverweigerung,  §§  51—53  St.-P.-O.,  §§  348,  349
C.-P.-O.;  der  Eidesverweigerung,  §  57  Abs.  2  St.-P.-O.;  Belehrung,
§51  Abs.  2  u.  §  57  Abs.  2  St.-P-O.,  §  348  C.-P.-O.  —  Der  fremde
Theilnehmer  wird  von  der  Strafermäßigung  nicht  berührt:  10.  Aug.  81
E.  4.  377.  29.  Juli  91  E.  22.  106.  Beim  Zusammentreffen  von  §  157
und  §  158  findet  die  Ermäßigung  nur  einmal  statt:  12.  Okt.  83  E.  9.
74;  R.  5.  603.  Bei  Strafunmündigen  tritt  die  Ermäßigung  von  der  nach
§  57  geminderten  Strafe  ein:  22.  Nov.  83  E.  9.  245.  Im  Fall  von
Abs.  2  kann  direkt  auf  Gefängniß,  jedoch  nicht  unter  4½  Monaten  erkannt
werden:  30.  Mai  81  E.  4.  267;  R.  3.  348.  21.  Mai  83  R.  5.  372.  Die
verwirkte  Strafe  braucht  nicht  nothwendig  im  Urtheil  bemessen  zu  werden:
28.  Juli  84  E.  11.  42  Ob  der  Schwörende  von  dem  Verhältniß  Kenntniß
  hatte,  ist  gleichgültig:  3.  Juni  92  E.  23.  149.

§  158.  Anzeige  ist  nur  die  direkte  Anzeige  wegen  Meineids:  5.  Okt.
81  E.  5.  92;  R.  3.  599.  Das  Landgericht  bildet  im  Verhältniß  zum  Untersuchungsrichter
  bezw.  dem  von  diesem  ersuchten  Amtsgericht  die  nämliche
Behörde:  15.  Nov.  83  E.  9.  333.  5.  April  95  E.  27.  143;  nicht  aber
Gericht  u.  Staatsanw.:  17.  Juni  90  E.  21.  8.  Identität  des  Beamten  ist
nicht  erforderlich:  5.  Juli  83  R.  5.  505.  15.  Nov.  83  E.  9.  333;  R.  ö.
690.  Einleitung  der  Unters.:  17.  Juni  90  E.  21.  8.  Widerruf  auch
nach  Vorhalt  zulässig:  24  Febr.  88  E.  17.  342;  R.  10.  192.