Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Artikel V. 
Die Rechte des Staates werden durch den Landrath beziehungsweise in 
denjenigen selbstständigen Städten, für welche nicht der §. 27 Absatz 2 der Kreis- 
ordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Gesetz Samml. S. 181) 
zutrifft, durch den Magistrat ausgeübt in den Fällen des F. 2 Nr. 1 und 3. 
Artikel WI. 
Gegen Verfügungen des Landraths beziehungsweise des Magistrats geht 
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen Verfügungen der Regierung 
und des Regierungspräsidenten geht dieselbe, soweit nicht nach dem §. 5 des Ge- 
setzes vom 6. Mai 1885 die Kgge bei dem Oberverwaltungsgericht stattfindet, 
an den Oberpräsidenten. 
Der Regierungspräsident, beziehungsweise der Oberpräsident beschließt auf 
die Beschwerde endgültig. 
Artikel VII. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1885 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 24. Juni 1885. 
G. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. 
v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
  
(Nr. 9075—0076.)
	        
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