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Auch wird die Königlich Preußische Regierung bei Feststellung der Pro-
jekte darauf halten, daß, soweit ein Bedürfniß hierzu sich ergiebt, an der Bahn
diejenigen Anordnungen getroffen werden, welche zur Abwendung von Gefahren
aus dem Bahnbetriebe für die Adjazenten geeignet sind.
Artikel Fünf.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung wird der Verkehrs—
Entwickelung von und nach der Stralsund-Rostocker Bahn bereitwillige Förderung
zu Theil werden lassen und insbesondere, soweit thunlich, dahin wirken, daß auf
den Bahnen Ihres Gebietes von und nach der Stralsund-Rostocker Eisenbahn
keine höheren Tarifeinheiten berechnet werden, als von und nach den übrigen an-
schließenden Bahnen und daß auch in Bezug auf die Errichtung von Vereins-
tarifen, durchgehende Expeditionen und Durchgehen der Wagen ohne Umladung
eine gleichmäßige Behandlung stattfindet.
Artikel Sechs.
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne steht — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — der Königlich
Preußischen Regierung allein zu. Etwaige besondere Wünsche der Großhergoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung wird hierbei die Königlich Preußische Re-
gierung thunlichst berücksichtigen. Auch gilt als vereinbart, daß zwischen Stralsund
und Rostock in jeder von beiden Richtungen täglich mindestens zwei Züge mit
Personenbeförderung gefahren werden und in den Tarifen für die Strecke im
Großherzoglich Mecklenburgischen Gebiete keine höheren Einheitssätze in Amwendung
kommen sollen, als für die Strecke im Königlich Preußischen Gebiete.
Artikel Sieben.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung behält Sich vor,
zur Ueberwachung Ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Bau, wie auch bei
dem Betriebe einen Kommissarius zu bestellen, welchem die Bahnverwaltung jede
für seine Zwecke nöthige Einsicht zu gestatten beziehungsweise Auskunft zu er-
theilen hat.
Artikel Acht.
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke im Großherzoglich Mecklen-
burgischen Gebiete der Großherzoglichen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle
innerhalb des Großherzoglich Mecklenburgischen Gebietes vorkommenden, die Bahn-
anlage und den Transport auf derselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und
Uebertretungen sollen daher den Mecklenburgischen Behörden zur Untersuchung und
Bestrafung angezeigt und, soweit nicht allgemeine Reichsgesetze Platz greifen, nach
den Mecklenburgischen Gesetzen beurtheilt werden.