Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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des Mecklenburgischen Bahntheiles die Großherzogliche Regierung den Betrieb auf 
letzterem selbst fuͤhrt, die Königlich Preußische Regierung auch Ihrerseits den Betrieb 
der in Preußen belegenen Bahnstrecke an einen Privatunternehmer ohne aus- 
drückliche Zustimmung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung 
nicht übertragen. 
Artikel Vierzehn. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. Im Uebrigen wird die Königlich Preußische Regierung ohne Zu- 
stimmung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung die auf deren 
Gebiete belegenen Bahnstrecken nicht veräußern, auch ohne vorgängige Verständigung 
mit Derselben den Betrieb einem Privatunternehmer nicht übertragen. 
Artikel Fünfzehn. 
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 
fünf Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem 
Bau der Bahn begonnen und innerhalb einer weiteren Frist von drei Jahren die 
Bahn bis zur Betriebseröffnung vollendet sein sollte. 
Artikel Sechszehn. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst bald 
erfolgen. 
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den 
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegeln versehen worden. 
So geschehen zu Berlin, den 15. Dezember 1884. 
Dr. Micke. Ehlers. 
(I. S.) (I. S.)
	        
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