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des Mecklenburgischen Bahntheiles die Großherzogliche Regierung den Betrieb auf
letzterem selbst fuͤhrt, die Königlich Preußische Regierung auch Ihrerseits den Betrieb
der in Preußen belegenen Bahnstrecke an einen Privatunternehmer ohne aus-
drückliche Zustimmung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung
nicht übertragen.
Artikel Vierzehn.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen. Im Uebrigen wird die Königlich Preußische Regierung ohne Zu-
stimmung der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung die auf deren
Gebiete belegenen Bahnstrecken nicht veräußern, auch ohne vorgängige Verständigung
mit Derselben den Betrieb einem Privatunternehmer nicht übertragen.
Artikel Fünfzehn.
Der gegenwärtige Vertrag erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von
fünf Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechselung an gerechnet, mit dem
Bau der Bahn begonnen und innerhalb einer weiteren Frist von drei Jahren die
Bahn bis zur Betriebseröffnung vollendet sein sollte.
Artikel Sechszehn.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden thunlichst bald
erfolgen.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegeln versehen worden.
So geschehen zu Berlin, den 15. Dezember 1884.
Dr. Micke. Ehlers.
(I. S.) (I. S.)