Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 15. Dezember 1884. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschlusse und zur Vollziehung des wegen Herstellung einer Eisenbahn von Stral= 
sund über Damgarten und Ribnitz nach Rostock vereinbarten Staatsvertrages zu 
schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrages selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
1) Zu Artikel 2 Absatz 1. Die Großherzoglich Mecklenburg = Schwerinsche 
Regierung übernimmt es, bezüglich der Einführung der Stralsund- 
Rostocker Eisenbahn in einen der zu Rostock bestehenden oder noch zu 
errichtenden Bahnhöfe auf die Gewährung thunlichst günstiger Bedingungen 
seitens der betreffenden Bahnverwaltungen hinzuwirken, soweit Sie dazu 
auf Grund des Ihr diesen Bahnen gegenüber zustehenden Aufsichts= oder 
konzessionsmäßigen oder kontraktlichen Rechts im Stande ist. 
2) Zu Artikel 2 Absatz 3. Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich 
hinsichtlich der Anlegung von Stationen und Haltestellen bereit, auf der 
Strecke Ribnitz-Rostock außer bei Ribnitz drei an geeigneten Orten und in 
angemessener Entfernung von einander belegene Stationen oder Haltestellen 
zu errichten, an welchen die verkehrenden Züge nach Bedarf anzuhalten haben. 
3) Zu Artikel 3. 
a) Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß bei 
der Aufstellung des Projekts zwar bereits auf die künftige Anlage des 
zweiten Geleises Rücksicht genommen, die unentgeltliche Hergabe des 
Terrains jedoch nur in dem für die Herstellung eines eingeleisigen 
Bahnkörpers und der etwa gleich für zwei Geleise einzurichtenden 
Kunstbauten und Dammstrecken auf moorigem Untergrunde erforder- 
lichen Umfange in Anspruch genommen wird. 
b) Hinsichtlich der Beschaffung desjenigen Terrains, welches zur Herstellung 
der Anschlüsse an die Bahnhöfe der in Rostock einmündenden Bahnen 
erforderlich ist, gilt als vereinbart, daß die Königlich Preußische Re- 
gierung zunächst nur die unentgeltliche Ueberweisung des Terrains für 
den in Aussicht genommenen Einen Anschluß beanspruchen wird, 
Cel, Samml. 1885. (Dr. 9078. 51
	        
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