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unbeschadet Ihres Rechtes, im Falle des Anschlusses an den zweiten
Bahnhof auch die unentgeltliche Hergabe des hierfür nothwendigen
Grund und Bodens zu verlangen.
e) Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer
Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von
Anschlußgeleisen, Stationen und Haltestellen oder zu ähnlichen Ein-
richtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage des zweiten
Geleises schreiten, so wird die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche
Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen
erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung
im Artikel 11 unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet
das Expropriationsrecht nach Maßgabe des Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Expropriationsgesetzes vom 29. März 1845 und seiner
Ergänzungen bewilligen und für die Ermittelung und Feststellung der
Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Erpropriationen zu Eisen-
bahnanlagen in dem Mecklenburgischen Gebiete zur Zeit Geltung haben.
4) Mit Rücksicht auf die Bestimmung in Nr. 2 der für das Großherzogthum
erlassenen „Normativbestimmungen für die Bewilligung von Unterstützungen
aus Landesmitteln zum Bau von Neben= oder Sekundär-Eisenbahnen“
(Nr. 2 des Regierungsblattes für das Großherzogthum Mecklenburg-
Schwerin, Jahrgang 1883 S. 7) glaubt die Großhergogliche Regierung
von einer besonderen Sicherstellung der Erhaltung der Bahn und eines
geordneten Betriebes nicht absehen zu dürfen. Die Königlich Preußische
egierung ist der Ansicht, daß die Erwägungen, welche den Bestimmungen
der Nr. 2 cit. zum Grunde liegen, einem staatlichen Eisenbahnunternehmen
gegenüber überhaupt nicht zutreffen, und daß es daher besonderer Kautelen
bezüglich der Erhaltung der Bahn — zumal im Hinblicke auf die Be-
stimmungen des Artikels 43 der Reichsverfassung — nicht bedarf. Um der
Großherzoglichen Negicung indeß entgegen zu kommen und für Dieselbe
auch formell jedes Bedenken gegen die Zulässigkeit der Bewilligung einer
Landeshülfe zu beseitigen, will die Königlich Preußische Regierung Sich
noch besonders verpflichten, für die Erhaltung der Bahn und eines geordneten
Betriebes Ihrerseits Sorge zu tragen.
Zu Artikel 11. Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung
erkennt an, daß der von Ihr zu leistende Baarzuschuß gemäß der Vor-
schrift in Nr. 3 Absatz 2 der im Artikel 11 des Vertrages erwähnten Normativ=
bestimmungen mit der Eröffnung des Betriebes der Strecke Ribnitz-Rostock
fällig wird. Die Königlich Preußische Regierung wird den Zeitpunkt der
bevorstehenden Betriebseröffnung und die Kasse, an welche die Jablung zu
leisten ist, mindestens drei Monate vorher der Großherzoglich Mecklenburg-
Schwerinschen Regierung mittheilen.
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