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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 28. —
Juhalt: Gesetz, betreffend wegepolizeiliche Vorschristen für die Provinz Schleswig · Holstein, mit Ausnahme des
Kreises Herzogthum Lauenburg, S. 280. — Gesehtz, betreffend die Pensionirung der Lehrer und
Lehrerinnen an den oͤffentlichen Volkoͤschulen, S. 208. — Verordnung, betreffend den Sit der
Generalkommission für die Rheinprovinz, S. 304.
(Nr. 9079.) Gesetz, betreffend wegepolizeiliche Vorschriften für die Vrovinz Schleswig, Holstein,
mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg. Vom 15. Juni 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
das Gebiet der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum
Lauenburg, was folgt:
S. 1.
Das Gesetz betrifft den Verkehr auf den Haupt= und Nebenlandstraßen
und den in Gemäßheit des §. 15 des Gesetzes vom 26. Februar 1879 (Gesetz-
Samml. S. 94) durch das Amtsblatt der Regierung zu Schleswig bekannt
gemachten wichtigeren Nebenwegen der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme
des Kreises Herzogthum Lauenburg, und den Schutz dieser Straßen und Wege.
Titel I.
Verkehr auf den in der Unterhaltung der Provinz befindlichen Haupt-
und Nebenlandstraßen und den in der Unterhaltung der Kreise befindlichen
ausgebauten Nebenlandstraßen und Schutz dieser Straßen.
G. 2.
Die Straßen dürfen, soweit sie nicht von der Wegepolizeibehörde abgesperrt
sind, von Jedermann zum Gehen, Reiten und Fahren, sowie zum Transport
von Vieh benutzt werden.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 90 79.) 52
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1885.