Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

— 289 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 28. — 
  
Juhalt: Gesetz, betreffend wegepolizeiliche Vorschristen für die Provinz Schleswig · Holstein, mit Ausnahme des 
Kreises Herzogthum Lauenburg, S. 280. — Gesehtz, betreffend die Pensionirung der Lehrer und 
Lehrerinnen an den oͤffentlichen Volkoͤschulen, S. 208. — Verordnung, betreffend den Sit der 
Generalkommission für die Rheinprovinz, S. 304. 
  
(Nr. 9079.) Gesetz, betreffend wegepolizeiliche Vorschriften für die Vrovinz Schleswig, Holstein, 
mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg. Vom 15. Juni 1885. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
das Gebiet der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum 
Lauenburg, was folgt: 
S. 1. 
Das Gesetz betrifft den Verkehr auf den Haupt= und Nebenlandstraßen 
und den in Gemäßheit des §. 15 des Gesetzes vom 26. Februar 1879 (Gesetz- 
Samml. S. 94) durch das Amtsblatt der Regierung zu Schleswig bekannt 
gemachten wichtigeren Nebenwegen der Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme 
des Kreises Herzogthum Lauenburg, und den Schutz dieser Straßen und Wege. 
Titel I. 
Verkehr auf den in der Unterhaltung der Provinz befindlichen Haupt- 
und Nebenlandstraßen und den in der Unterhaltung der Kreise befindlichen 
ausgebauten Nebenlandstraßen und Schutz dieser Straßen. 
G. 2. 
Die Straßen dürfen, soweit sie nicht von der Wegepolizeibehörde abgesperrt 
sind, von Jedermann zum Gehen, Reiten und Fahren, sowie zum Transport 
von Vieh benutzt werden. 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 90 79.) 52 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1885.
	        
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