Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Titel III. 
Strafbestimmungen. 
S. 30. 
Soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine andere Strafe verwirkt 
ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der IH. 2 bis 9, 11 bis 27 
und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher unbefugt die zu den Straßen 
beziehungsweise Wegen gehörigen Anlagen und sonstigen Gegenstände, als Gebäude, 
Brücken, Durchlässe, Nummer-, Prell= und Grenzsteine, Markirsteine beziehungs- 
weise Pfähle der Telegraphenlinien, Wegweiser, Warnungstafeln, Materialien an 
Steinen, Grand, Kies u. s. w., Verlegesteine, Sperrböcke, Einfriedigungen, Arbeits- 
geräthe, Bäume, Baumpfähle, Hecken u. s. w. beschädigt oder in Unordnung 
bringt, ferner denjenigen, welcher unbefugter Weise auf Straßen beziehungsweise 
Wegeterrain Gras oder Weiden mäht, schneidet oder ausrauft, oder Vieh auf den 
Böschungen, Banketts oder in den Seitengräben weiden läßt. 
§S. 31. 
In den Fällen der §9. 6), 7, 11 bis 14 ist für die Geldstrafe und die 
Kosten, zu denen der Führer eines Fuhrwerks 2c. verurtheilt wird, im Falle des 
Unvermögens des Verurtheilten der Eigenthümer des Fuhrwerks rc. und der Be- 
spannung als solidarisch haftbar zu erklären. 
In den Fällen der §#. 8 und 9 ist der Eigenthümer des Fuhrwerks, der 
Maschine 2c.) für die Befolgung der Vorschrift des J. 18, betreffend die Zutheilung 
von Führern zu Rindviehtriften und Pferdekoppeln, der Unternehmer des Trans- 
portes verantwortlich. 
. 32. 
Gegen den auf Grund der Vorschrift in Absatz 1 des F. 31 als haftbar 
Erklärten tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein. 
C. 33. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die §#. 6 bis 9, 11 bis 18 sind die Gespann- 
führer beziehungsweise Führer von Vieh, ebenso die die Beförderung einer Maschine 
leitenden Personen verpflichtet, sich den mit der Beaufsichtigung der Landstraßen 
beziehungsweise Nebenwege betrauten provinzialständischen Streckenaufsehern bezie- 
hungsweise Wärtern, Kreis= und Gemeindebeamten, ferner den Polizeibeamten und 
Gendarmen auf Erfordern über ihre Persönlichkeit und den Eigenthümer des 
Fuhrwerks, der Maschine, des Gespanns r. auszuweisen. Können oder wollen 
sie sich über ihre Persönlichkeit, wie über den Eigenthümer des Fuhrwerks 2c. nicht 
ausweisen, so sind die Beamten berechtigt, ein der verwirkten Strafe entsprechendes 
(Nr. 9079.)
	        
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