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Titel III.
Strafbestimmungen.
S. 30.
Soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine andere Strafe verwirkt
ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der IH. 2 bis 9, 11 bis 27
und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher unbefugt die zu den Straßen
beziehungsweise Wegen gehörigen Anlagen und sonstigen Gegenstände, als Gebäude,
Brücken, Durchlässe, Nummer-, Prell= und Grenzsteine, Markirsteine beziehungs-
weise Pfähle der Telegraphenlinien, Wegweiser, Warnungstafeln, Materialien an
Steinen, Grand, Kies u. s. w., Verlegesteine, Sperrböcke, Einfriedigungen, Arbeits-
geräthe, Bäume, Baumpfähle, Hecken u. s. w. beschädigt oder in Unordnung
bringt, ferner denjenigen, welcher unbefugter Weise auf Straßen beziehungsweise
Wegeterrain Gras oder Weiden mäht, schneidet oder ausrauft, oder Vieh auf den
Böschungen, Banketts oder in den Seitengräben weiden läßt.
§S. 31.
In den Fällen der §9. 6), 7, 11 bis 14 ist für die Geldstrafe und die
Kosten, zu denen der Führer eines Fuhrwerks 2c. verurtheilt wird, im Falle des
Unvermögens des Verurtheilten der Eigenthümer des Fuhrwerks rc. und der Be-
spannung als solidarisch haftbar zu erklären.
In den Fällen der §#. 8 und 9 ist der Eigenthümer des Fuhrwerks, der
Maschine 2c.) für die Befolgung der Vorschrift des J. 18, betreffend die Zutheilung
von Führern zu Rindviehtriften und Pferdekoppeln, der Unternehmer des Trans-
portes verantwortlich.
. 32.
Gegen den auf Grund der Vorschrift in Absatz 1 des F. 31 als haftbar
Erklärten tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
C. 33.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die §#. 6 bis 9, 11 bis 18 sind die Gespann-
führer beziehungsweise Führer von Vieh, ebenso die die Beförderung einer Maschine
leitenden Personen verpflichtet, sich den mit der Beaufsichtigung der Landstraßen
beziehungsweise Nebenwege betrauten provinzialständischen Streckenaufsehern bezie-
hungsweise Wärtern, Kreis= und Gemeindebeamten, ferner den Polizeibeamten und
Gendarmen auf Erfordern über ihre Persönlichkeit und den Eigenthümer des
Fuhrwerks, der Maschine, des Gespanns r. auszuweisen. Können oder wollen
sie sich über ihre Persönlichkeit, wie über den Eigenthümer des Fuhrwerks 2c. nicht
ausweisen, so sind die Beamten berechtigt, ein der verwirkten Strafe entsprechendes
(Nr. 9079.)