Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Pfandstück mit Beschlag zu belegen und an sich zu nehmen. Dem Gepfändeten 
ist unaufgefordert ein Pfandschein zu ertheilen. Als Pfand dürfen nur solche 
Sachen genommen werden, welche weder dem Verderben ausgesetzt sind, noch 
Unterhaltungskosten erfordern. 
Die Kosten der Aufbewahrung von Pfandstücken fallen dem Führer des 
Fuhrwerks 2c. beziehungsweise dem Eigenthümer desselben zur Last. Pfandstücke 
verfallen binnen vier Wochen, wenn nicht die erforderten Nachweisungen inner- 
halb dieses Jeitraums erbracht werden, und werden durch einen Gerichtsvollzieher 
öffentlich verkauft. 
S 34. 
Eine wiederholte Bestrafung wegen auf derselben Reise fortgesetzter Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften der §#. 6 bis 8, 11 bis 15 und 18 Absatz 3 
bis 5 tritt nur dann ein, wenn der Zuwiderhandelnde die Reise über den nächsten 
Ort hinaus, an welchem es ihm möglich war, den vorschriftswidrigen Zustand 
seines Fuhrwerks 2c. oder dessen Ladung zu beseitigen, ohne eine solche Aenderung 
fortgesetzt hat. 
S. 35. 
Die auf Grund dieses Gesetzes von den Gerichten erkannten Geldstrafen, 
sowie der Erlös verfallener Pfandstücke nach Abzug der Kosten fließen zur Hälfte 
in die Staatskasse, zur Hälfte in die Kasse derjenigen Verwaltungen (Provinzial- 
verband, Kreisverband, Gemeinde), auf deren Straße beziehungsweise Weg die 
Zuwiderhandlung begangen ist. 
Titel IV. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
F. 36. 
Bis zum Erlasse einer neuen Kreisordnung für die Provinz Schleswig- 
Holstein sind die im F. 28 dem Kreisausschuß zugewiesenen Funktionen durch den 
Kreislandrath wahrzunehmen. 
§. 37 
Ueber die in den §#. 5, 8, 9, 24 zugelassenen Befreiungen von den in 
denselben enthaltenen Vorschriften hat die Wegepolizeibehörde in denjenigen Fällen, 
welche in der Unterhaltung der Provinz befindliche Straßen betreffen, nach An- 
hörung des zuständigen provinzialständischen Wegebauinspektors zu beschließen. 
d. 38. 
Die von der Provinz zur Beaufsichtigung der in ihrer Unterhaltung befind- 
lichen Straßen angestellten Streckenaufseher und Wärter sind vom Kreislandrath 
zu bestätigen und zu vereidigen. 
Diese Beamten müssen im Dienst ein Dienstabzeichen tragen.
	        
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