Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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C. 39. 
Für die noch nicht zum Ausbau gelangten Nebenlandstraßen kommen bis 
um erfolgten Ausbau die mit Beziehung auf die wichtigeren Nebenwege gegebenen 
orschriften (Titel II) zur Anwendung. 
G. 40. 
Die Vorschriften der Wegeverordnung für die Herzogthümer Schleswig 
und Holstein vom 1. März 1842 (Chronol. Samml. S. 191), welche den Verkehr 
auf den im F. 1 bezeichneten Straßen und Wegen und den Schutz derselben be- 
treffen, die im F. 15 jener Wegeverordnung vorgesehene persönliche Verpflichtung 
der Gemeindeglieder zur Hülfsleistung bei Schneeräumungen in Nothfällen mit 
Bezug auf die Haupt= und Nebenlandstraßen, ferner das Patent für Holstein vom 
23. Februar 1854, betreffend die Benutzung der öffentlichen Wege durch Fuhrwerk 
(Gesetz= und Ministerialblatt S. 179), und die Verordnung für das Herzogthum 
Schleswig vom 3. März 1860, betreffend die Benutzung der Chausseen und der 
einer Hauptrefektion unterzogenen Nebenlandstraßen durch Fuhrwerk (Chronol. 
Samml. für Schleswig S. 72) werden aufgehoben. 
KG. 41. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1886 in Kraft. 
Für Fuhrwerke, welche vor dem 1. Januar 1886 in Gebrauch genommen 
sind, treten die Vorschriften des F. 8 erst mit dem Ablauf von sechs Jahren nach 
Erlaß dieses Gesetzes in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Juni 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. 
v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff. 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9079—9080.) 53
	        
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