Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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(Nr. 9080.) Gesetz) betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffent- 
lichen Volksschulen. Vom 6. Juli 1885. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
Artikel I. 
Bis zum Erlasse eines Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen 
Volksschulen gelten für die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an denselben 
folgende Bestimmungen: 
KS. 1. 
Jeder an einer zur Erfüllung der allgemeinen Schulfflicht dienenden öffent- 
lichen Schule (öffentlichen Volksschule) definitiv angestellte Lehrer erhält eine 
lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren 
in Folge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und des- 
halb in den Ruhestand versetzt wird. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder 
sonstigen Beschädigung) welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus 
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die 
Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
Bei Lehrern, welche das fünfundsechszigste Lebensjahr bollendtt haben, ist 
eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension. 
Lehrern, welche, abgesehen von dem Falle des Absatzes 2, vor Vollendung 
des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in Ruhestand versetzt werden, 
kann bei vorhandener Bedürftigkeit von dem Unterrichtsminister eine Pension 
entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
§. 2. 
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach voll- 
endetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 89 und steigt 
von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½% des im F. 4 be- 
stimmten Diensteinkommens. Ueber den Betrag von ½⅜% dieses Einkommens 
hinaus findet eine Steigung nicht statt. 
In dem im 8. 1 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension ½⅝%) in 
dem Falle des §. 1 Absatz 4 höchstens ⅜/ des vorbezeichneten Diensteinkommens. 
g. 3. 
Bei jeder Pension werden überschießende Markbrüche auf volle Mark 
abgerundet.
	        
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