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S. 4.
Der Berechnung der Pension wird das von dem Lehrer zuletzt bezogene,
mit der ihm verliehenen Lehrerstelle nach Festsetzung oder mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde dauernd verbundene Diensteinkommen an Geld, an freier
Wohnung und Feuerung, beziehungsweise Mieths= und Feuerungsentschädigung,
sowie an Naturalien und Ertrag von Dienstländereien zu Grunde gelegt.
Außerdem kommt die aus Staatsfonds widerruflich gewährte Dienstalters-
zulage, welche der Lehrer zur Zeit der Pensionirung bezieht, in Anrechnung.
Naturalien und der Ertrag von Dienstländereien kommen mit demjenigen
Betrage zur Berechnung, auf welchen deren Geldwerth als Theil der von der
Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Besoldung festgestellt worden ist, vorbehaltlich der
Vorschrift des F. 45 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237).
Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, ins-
besondere Einkünfte an Schulgeld, werden nach den bei Verleihung des Rechtes
auf diese Dienstemolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in Ermangelung
solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten
Etatsjahre vor dem Etatsjahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur An-
rechnung gebracht.
Diese Vorschriften gelten auch für die Berechnung der Pension eines Lehrers,
mit dessen Schulamt ein kirchliches Amt vereinigt ist, dergestalt, daß der Be-
rechnung das Diensteinkommen der vereinigten Stelle, ohne Rücksicht darauf, aus
welchen Quellen solches oder einzelne Theile desselben fließen, als ein einheitliches
Stelleneinkommen zum Grunde zu legen ist.
g. 5.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in Anrechnung,
während welcher ein Lehrer im öffentlichen Schuldienste in Preußen sich be-
funden hat.
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den
öffentlichen Schuldienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Lehrer nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem
Eintrittte in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit
von letzterem Zeitpunkte an gerechnet.
K. 6.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung,
während welcher ein 30%
1) im Dienste des Preußischen Staates, des Norddeutschen Bundes oder
des Deutschen Reiches sich befunden hat, oder
2) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder
auf Probe im Civildienste des Preußischen Staates, des Norddeutschen
Bundes oder des Deutschen Reiches beschäftigt worben ist, oder
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