Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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3) in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen im öffentlichen 
Schuldienste oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landes- 
herrschaft sich befunden hat. 
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, während welcher 
die Zeit und Kräfte eines Lehrers durch die ihm übertragenen Geschäfte nur 
nebenbei in Anspruch genommen gewesen sind. 
S. 7. 
Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 
hinzugerechnet. 
S. 8. 
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres 
fällt, bleibt außer Berechnung. 
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder 
Ersatztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter zur Anrechnung. 
Als Abiegenit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeord- 
neten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil- 
machung. 
§. 9. 
Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Preußischen oder im Reichs- 
heere, oder in der Preußischen oder Kaiserlichen Marine derart Theil genommen 
hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den 
mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen 
Dienstzeit Ein Jahr zugerechnet. 
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug an- 
zusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in 
Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach §. 23 des Reichsgesetzes vom 
27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung 
des Kaisers maßgebend. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche Er- 
lasse gegebenen Vorschriften. 
S. 10. 
Die Zeit 
a) eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer 
b) der Kriegsgefangenschaft 
kann nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet 
werden. 
S 11. 
Von dem Unterrichtsminister kann zukünftig bei der Anstellung nach Maß- 
gabe der Bestimmungen in den §#. 5 bis 9 die Anrechnung. der Zeit zugesichert 
werden, während welcher ein Lehrer außerhalb Preußens im Schuldienste oder
	        
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