Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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im In= oder Auslande im Kirchendienste gestanden, oder als Lehrer oder Erzieher 
an einer Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= oder ähnlichen 
Anstalt im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, 
oder im Dienste einer Stiftungsanstalt der bezeichneten Art sich befunden hat. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits definitiv an- 
gestellten Lehrer kann die Anrechnung der im ersten Absatze genannten Zeit bei 
der Versetzung in den Ruhestand von dem Unterrichtsminister genehmigt werden. 
5. 12. 
Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen= und Schulamtes bei der Ver- 
setzung in den Ruhestand eine Pension aus kirchlichen Mitteln zu beanspruchen, 
so wird der Betrag derselben auf die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ge- 
währende Pension angerechnet. 
s. 13. 
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage 
eines Lehrers auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch die 
Schulaufsichtsbehörde. 
S. 14. 
Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer bei seiner 
Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. 
S. 15. 
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung (§. 14) steht 
dem Lehrer, sowie den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten offen; doch 
muß die Entscheidung des Unterrichtsministers der Klage vorangehen und letztere 
sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten, nachdem diese 
Entscheidung den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist, erhoben werden. 
Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen 
die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspruch auf Pension nicht 
binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Unterrichtsminister erhoben ist. 
S. 16. 
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder 
mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, 
mit dem Ablaufe desjenigen Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in 
welchem dem Lehrer die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über seine Ver- 
setzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension bekannt 
gemacht worden ist. 
S. 17. 
Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt. 
C. 18. 
Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch ver- 
pfändet werden. 
(Tr. 9080)
	        
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