Full text: Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

Zusammentritt. 
Sitzungen. 
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wählen in einem Wahlkörper 20 Abgeordnete, während in den 
Bezirken jeder Wähler so viel Personen namhaft macht, wie der 
Bezirk Abgeordnete wählt. Die Verzeichnisse der Wahlbezirke 
und der wahlberechtigten Notabelngruppen sind Anlagen A—C 
zum Wahlgesetz. 
Die für jeden Bezirk bezw. jede Abteilung besonders an- 
zulegenden Wählerlisten werden im statistischen Bureau der 
Steuerdeputation entworfen und von der Zentral-Wahlkommission 
drei Wochen vor der Wahl acht Tage lang öffentlich ausgelegt; 
mit Beweisstücken belegte Einsprachen gegen sie, über die die 
Zentral-Wahlkommission endgültig entscheidet, sind spätestens 
zwei Werktage nach dem Schluss der Auslegung anzubringen. 
Zuerst wählen die Wähler der Kategorie A, sämtlich an 
einem Tage, dann die der Kategorie B, zuletzt die Notabeln. 
Die Wahlhandlung erfolgt öffentlich von 9 Uhr morgens bis 
6 Uhr abends. Der Wähler, welcher sich legitimieren muss und 
nach der Wählerliste kontroliert wird, giebt einen verdeckten 
Stimmzettel zur Stempelung und legt ihn dann selbst in die 
Urne. Sofort nach Schluss der Wahlhandlung werden die Stimmen 
gezählt, die versiegelten Akten und Stimmzettel aber der Zentral- 
Wahlkommission zugestellt. Relative Majorität entscheidet, eine 
Stichwahl findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit giebt das 
durch die Hand des Vorsitzenden der Zentral-Wahlkommission 
gezogene Los den Ausschlag. Ersatzwahlen werden entsprechend 
angeordnet; ist der Termin der halbschichtigen Erneuerung sehr 
nahe‘, kann eine Ersatzwahl im Einverständnis von Senat und 
Bürgerschaft bis dahin ausgesetzt werden. Die Wahlprüfung 
erfolgt durch die Bürgerschaft selbst (Artikel 37) und zwar nach 
Vorbereitung durch einen gleich nach der Konstituierung ge- 
wählten Ausschuss. Bis zur Ungültigkeitserklärung wird das 
Mandat ausgeübt. 
Nach der halbschichtigen Erneuerung ist der Senat ver- 
pflichtet, die Bürgerschaft binnen acht Tagen nach dem Er- 
neuerungstermin zu berufen. Anderweit erfolgt ihr Zusammen- 
tritt auf Anordnung des Senats, auf eigenen Beschluss und den 
des Bürgerausschusses, und, wenn drei Monate keine Sitzung 
stattfand, auf Antrag von 30 Mitgliedern (Artikel 41. 50). 
Die hamburgische Bürgerschaft kennt weder Sessionen noch 
Legislaturperioden. Sie tagt mit Ausnahme der üblichen Ferien 
ständig und zwar infolge der halbschichtigen Erneuerung in
	        
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