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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 29—
Juhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamien aus dem Bereiche des Ministeriums für Land-
wirthschaft, Domänen und Forsten, S. 05. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen,
betreffend die Rheinstromstrecke zwischen Mainz und Bingen, S. 300.
(Nr. 9082.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Vom 14. Ja-
nuar 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##.
verordnen auf Grund der §9. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den nach der Verordnung vom 17. August 1874 (Gesetz-Samml. S. 303)
zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums
für Landwirthschaft, Domänen und Forsten tritt hinzur
ger. Kontwoleur der Kasse der landwirthschaftlichen Hochschule zu
erlin".
Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution
wird auf „Ein Tausend Mark“ festgesetzt.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius. v. Scholz.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9082- 903.) 54
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1885.