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Artikel VII.
Regulirungswerke, welche in den Plänen (Art. VI) nicht vorgesehen sind,
oder sonstige neue Anlagen im Strome dürfen nur nach zuvoriger Verständigung
der beiden Hohen Regierungen und nur mit Zustimmung des Reichs zur Aus-
führung gelangen. Es bleibt vorbehalten, zur Verhütung von Versandungen die
Stromstrecke unterhalb des Wachsbleicharmes zwischen der Rettbergs-Aue und
dem linken Ufer auf die Breite des Wachsbleicharmes zu beschränken, vorbehaltlich
der Verständigung unter den beiderseitigen Hohen Regierungen über das Projekt
und die Kostenfrage. Für die Aufstellung des Projekts sind die in Artikel II
bezeichneten Grundsätze maßgebend. Die Korrektionslinie an der Rettbergs-Aue
ist braun punktirt in die Stromkarte (Art. V) eingetragen. -
Artikel VIII.
Die Hohen Regierungen sind übereingekommen, das Reich zu ersuchen, daß
es die dauernde Erhaltung eines den Grundsätzen des Artikels II entsprechenden
Zustandes überwacht.
Artikel IX.
Die Landesgrenze zwischen Hessen und Preußen von dem Endpunkte der
nach Artikel XIII des Vertrags vom 29. November 1856 bereits festgesetzten
Grenzlinie bis zum Einfluß der Nahe in den Rhein soll fortan in der Mitte
zwischen den beiderseitigen Korrektions= beziehungsweise Uferlinien (Art. V) liegen.
Ausgenommen sind hiervon die Stromlängen zwischen den auf der Karte
vorgesehenen oberen und unteren Spitzen der Westfälischen und der Rüdesheimer
(Jungschen) Aue. Längs der Westfälischen Aue bildet die Mitte zwischen der
rechtsseitigen Korrektionslinie und der gegenüberliegenden Korrektions= beziehungs-
weise Uferlinie des linksseitigen Armes, längs der Rüdesheimer (Jungschen) Aue,
deren linke Uferlinie die Grenze. Die hiernach festgestellte Landesgrenze ist in die
Stromkarte (Art. V) eingetragen.
Nach dem im Absatz 1 aufsgestellten Grundsatze ist auch die Landesgrenze
in dem linksseitigen Stromarme an der Rettbergs-Aue zu bestimmen, falls die
in Artikel VII vorgesehenen Arbeiten an dieser Aue zur Ausführung gelangen.
Artikel X.
Jeder der beiden Staaten hat die Kosten der nach Maßgabe dieses Ver-
trages auf seinem Gebiete auszuführenden Arbeiten zu tragen und daselbst den
Strom in vertragsmäßigem Zustande zu erhalten.
Artikel Xl.
Ausnahmsweise werden von beiden Staaten zu gleichen Theilen diejenigen
Kosten übernommen, welche durch die Beseitigung der Winkeler Aue und der
Insel Wörth entstehen, sowie diejenigen, welche durch etwaige Baggerungsarbeiten
in der großen Gies behufs Herstellung der Normaltiefe (Art. IV, 5) verursacht
werden.