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Auch sollen fortan alle in diesem Vertrage nicht vorgesehenen Spreng-,
Räumungs= und Baggerarbeiten, welche zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
oder zur besseren Ausbildung des regulirten Stromes in dessen durch die Landes-
grenze getheilten Strecken nöthig werden möchten, auf gemeinschaftliche Rechnung
unter gleicher Vertheilung der Kosten einheitlich ausgeführt werden. Die Aus-
führung erfolgt nach Vereinbarung der Lokalbaubeamten, welche im Falle von
Differenzen an ihre vorgesetzten Behörden behufs weiterer Verhandlung zwischen
den beiden Hohen Regierungen zu berichten haben.
Artikel XII.
Alljährlich wird von den dazu bestimmten Wasserbaubeamten der beiden
Hohen Regierungen eine gemeinschaftliche Strom= und Uferschau gehalten.
Hierbei sind die befundenen Mängel und darnach vorzunehmenden Unter-
haltungsarbeiten genau in einem aufzunehmenden Protokolle festzustellen.
In Fällen, welche ein schleuniges Einschreiten erheischen, ist diejenige Re-
gierung, welcher die Unterhaltungspflicht obliegt, unaufgefordert oder auf erstes
Ansuchen der anderen Regierung verpflichtet, sofort die erforderlichen und wirksamen
Maßregeln zur Abhülfe zu ergreifen.
Artikel XlII.
Die Ratifikations-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als
möglich in Berlin ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt zehn Tage nach
dieser Auswechselung in Kraft.
So geschehen Berlin, den 30. Januar Ein Tausend Acht Hundert Vier
und Achtzig.
(L. S.) Eduard Marcard. (L. S.) Carl Neidhardt.
Schlußprotokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten zur Vollziehung
des wegen Regulirung der Rheinstromstrecke zwischen Mainz und Bingen vereinbarten
Staatsvertrags. Hierbei ist beiderseitiges Einverständniß über folgende Punkte
festgestellt worden, welche gleiche Kraft und Gültigkeit, als wären sie in dem
Vertrage enthalten, haben und durch die Ratifikation des letzteren ohne Weiteres
als mit ratifizirt angesehen werden sollen:
1) In der dem Vertrage laut Artikel V beigegebenen Stromkarte ist das
Regulirungsprojekt namentlich auf den wichtigsten Stromstrecken nur
(Nr. 9083.)