Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

Dauer der täglichen 
Arbeit. 
Diaͤten der Ver- 
messungsrevlsoren. 
Diätensätze. 
Feld- und Reisezulage. 
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die Bezahlung nach Gebührensätzen, außer in dem Falle der Vereinbarung, nur 
insoweit ein, als für den einen oder anderen Zweig des Staatsdienstes diese Art 
der Bezahlung besonders vorgeschrieben werden sollte. 
g. 38. 
Die Bezahlung durch Diäten setzt eine Arbeitsdauer von mindestens 
8 Stunden täglich voraus. 
S. 39. 
Vermessungs-Revisoren werden für die Geschäfte und Reisen, welche sie 
behufs Feststellung der Richtigkeit von Feldmesserarbeiten auszuführen haben, sowie 
für die ihnen übertragenen Rektifikationen als unrichtig erkannter Arbeiten nach 
denselben Bestimmungen bezahlt, welche nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements 
für die übrigen Land (Feld) messer gelten. 
C. 40. 
Für jeden Arbeits= und für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an den 
letzteren auch gearbeitet worden ist, oder nicht, wird ein Diätensatz von 8 Mark 
ewährt. 
Bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts des Land (Feld)messers können die 
Diäten auch liquidirt werden 
1) für solche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde 
verhindert, 
2) für die zwischen den Arbeitstagen liegenden Sonn= und Festtage, mit 
Ausschluß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn= und ein Festtag oder 
mehrere Festtage unmittelbar auf einander folgen, 
insoweit diese Tage von dem Land (Feldmesser außerhalb seines Wohnortes 
haben zugebracht werden müssen. 
Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalendertage) mit 
den Ausnahmen, welche sich aus H. 36 dieses Reglements ergeben, keine Be- 
zahlung für Ueberstunden in Rechnung gestellt werden. 
E. 41. 
Außer den Düäten erhält der Land (Feld)messer für jeden Kalendertag, 
welchen er im Interesse der Arbeiten ganz oder theilweise und zwar in nicht 
weniger als zwei Kilometer Entfernung außerhalb seines Wohnorts zubringen 
mußte, eine Feld= oder Reisezulage von 4,50 Mark, bei mehrtägiger Abwesenheit 
und dadurch bedingter Uebernachtung außerhalb des Wohnorts von 6 Mark, worin 
die Entschädigung für die Zurücklegung des Weges zwischen Nachtquartier und 
Arbeitsstelle mit enthalten ist. 
Die im Staatsdienste angestellten Land (Feld)messer, welche für ihr dies- 
fälliges Amt eine volle Besoldung aus der Staatskasse beziehen, erhalten in beiden
	        
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