Dauer der täglichen
Arbeit.
Diaͤten der Ver-
messungsrevlsoren.
Diätensätze.
Feld- und Reisezulage.
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die Bezahlung nach Gebührensätzen, außer in dem Falle der Vereinbarung, nur
insoweit ein, als für den einen oder anderen Zweig des Staatsdienstes diese Art
der Bezahlung besonders vorgeschrieben werden sollte.
g. 38.
Die Bezahlung durch Diäten setzt eine Arbeitsdauer von mindestens
8 Stunden täglich voraus.
S. 39.
Vermessungs-Revisoren werden für die Geschäfte und Reisen, welche sie
behufs Feststellung der Richtigkeit von Feldmesserarbeiten auszuführen haben, sowie
für die ihnen übertragenen Rektifikationen als unrichtig erkannter Arbeiten nach
denselben Bestimmungen bezahlt, welche nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements
für die übrigen Land (Feld) messer gelten.
C. 40.
Für jeden Arbeits= und für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an den
letzteren auch gearbeitet worden ist, oder nicht, wird ein Diätensatz von 8 Mark
ewährt.
Bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts des Land (Feld)messers können die
Diäten auch liquidirt werden
1) für solche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde
verhindert,
2) für die zwischen den Arbeitstagen liegenden Sonn= und Festtage, mit
Ausschluß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn= und ein Festtag oder
mehrere Festtage unmittelbar auf einander folgen,
insoweit diese Tage von dem Land (Feldmesser außerhalb seines Wohnortes
haben zugebracht werden müssen.
Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalendertage) mit
den Ausnahmen, welche sich aus H. 36 dieses Reglements ergeben, keine Be-
zahlung für Ueberstunden in Rechnung gestellt werden.
E. 41.
Außer den Düäten erhält der Land (Feld)messer für jeden Kalendertag,
welchen er im Interesse der Arbeiten ganz oder theilweise und zwar in nicht
weniger als zwei Kilometer Entfernung außerhalb seines Wohnorts zubringen
mußte, eine Feld= oder Reisezulage von 4,50 Mark, bei mehrtägiger Abwesenheit
und dadurch bedingter Uebernachtung außerhalb des Wohnorts von 6 Mark, worin
die Entschädigung für die Zurücklegung des Weges zwischen Nachtquartier und
Arbeitsstelle mit enthalten ist.
Die im Staatsdienste angestellten Land (Feld)messer, welche für ihr dies-
fälliges Amt eine volle Besoldung aus der Staatskasse beziehen, erhalten in beiden