Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung 
und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Drittheil ihrer 
Beträge zum Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station 2c., 
innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über 
den Bezirk mehrerer Gemeinden, so beschließen über die Vertheilung 
nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächen- 
verhältnisses und der den betheiligten Gemeinden durch das Vorhandensein 
der Betriebsstätte, Station u. s. w. erwachsenden Kommunallasten die 
Verwaltungsbeschlußbehörden, in den Provinzen Posen, Schleswig- 
Holstein, Hessen-Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz an Stelle 
des Kreisausschusses beziehungsweise Bezirksausschusses bis zum Inkraft- 
treten des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 (Gesetz-Samml. S. 195) die Kommunalaufsichtsbehörden. 
In den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, oder eine, 
beziehungsweise mehrere, aber nicht alle Gemeinden dem Geltungsbereiche 
des bezeichneten Gesetzes angehören, bestimmt der Minister des Innern 
die Behörde, die zu beschließen hat. 
Gegen die Beschlüsse der vorbezeichneten Behörden steht den Be- 
theiligten nach Maßgabe der einschläglichen Gesetze die Beschwerde zu. 
c) Bei den Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten Eisen- 
bahnen soll vom 1. April 1886 ab auf fünf Jahre die Hälfte, und 
auf weitere fünf Jahre ein Drittheil des gesammten nach G#. 5 abgabe- 
pflichtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche 
vor dem 1. April 1880 abgabeberechtigt waren und dieses Recht that- 
sächlich ausgeübt haben, zur Vertheilung nach Verhältniß der im Durch- 
schnitte der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu 
den Gemeindeabgaben herangezogenen Reinerträge vorab überwiesen 
werden;) der Ueberrest wird nach den vorstehend unter b angegebenen 
Grundsätzen auf sämmtliche nach diesem Gesetz 9#. 1 und 2 berechtigte 
Gemeinden vertheilt. 
Nach Ablauf der bezeichneten zehn Jahre erfolgt die Vertheilung 
nach den Grundsätzen unter b bei allen abgabeberechtigten Gemeinden. 
. S. 
Die Ermittelung der in dem §F. 7 gedachten Ausgaben an Löhnen und 
Gehältern beziehungsweise der Bruttoeinnahmen der Versicherungs-, Bank= und 
Kreditgeschäfte erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den abgabe- 
berechtigten Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande 
jährlich mitzutheilenden Vertheilungsplans. Derselbe ist bezüglich der Staats- 
eisenbahnen (F. 5) für jeden Direktionsbezirk besonders aufzustellen. 
. 9. 
Bei Einschätzung der nach F. 1 Absatz 3 abgabepflichtigen Personen zur 
Einkommensbesteuerung in ihren Wohnsitzgemeinden ist unbeschadet der Bestim—
	        
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