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(Fr. 9094.) Verordnung), betreffend die Kaution des Verwalters des Depositoriums des Yolizei-
Präsidiums in Berlin für gefundene Gegenstände. Vom 5. Oktober 1885.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 25. März 1873, betreffend die
Kautionen der Staatsbeamten (Gesetz= Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Kaution, welche nach dem der Verordnung vom 17. August 1874
beigegebenen Verzeichnisse (Gesetz= Samml. S. 305 Ziff. 10) der Verwalter des
Depositoriums des Polizei-Präsidiums in Berlin für gefundene Gegenstände in
dem Betrage von 1500 Mark zu bestellen hat, wird hierdurch auf 600 Mark
herabgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 5. Oktober 1885.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Finanzminister:
v. Puttkamer.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 10. August 1885), betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Zeitz bezüglich der zur Aus-
führung der Regulirung der weißen Elster daselbst erforderlichen Grund-
stücke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Merseburg Nr. 37
S. 287, ausgegeben den 12. September 1885;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 10. August 1885, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Gemeinde Lorch behufs Erwerbung mehrerer
im Bergrutschterrain von Lorch belegener, zur Ausführung von Erdabtra-
gungen bei drohender Bergrutschgefahr erforderlichen Parzellen, durch das