Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 37. —
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend Genehmigung des mit Bayern vereinbarten Verzichts auf die Fang ·
prämien für Einlieferung von Deserteuren, S. 349. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die
Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden in Ausübung der Schulaufsicht über die Taubstummen- und
Blindenanstalten, S. 330o. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs
für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Gieboldehausen, Stade und Uelzen, S. 350. — Be-
kanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publigirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 361.
(Nr. 9097.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Mai 1885, betreffend Genehmigung des mit Bayern
vereinbarten Verzichts auf die Fangprämien für Einlieferung von Deserteuren.
A# Ihren Bericht vom 11. d. M. will Ich die mit der Königlich Bayerischen
Regierung getroffene Verabredung genehmigen, daß gegenseitig auf die im Artikel 9
der Bundes-Kartelkonvention vom 10 Februar 1831 erwähnten Fangprämien
verzichtet wird.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 18. Mai 1885.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9097—9099.) 63
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1885.