Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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vertrag,
betreffend

den  Uebergang  des  Braunschweigischen  Eisenbahnunternehmens
auf  den  Preußischen  Staat.

31.  Dezember  1884.
Vom  3.  Januar  1885.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen

egierungsrath  Kirchhoff  als  Kommissarius  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten
und  den  Geheimen  Finanzrath  Schmidt  als  Kommissarius  des  Finanzministers,
einerseits  und  der  Direktion  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  andererseits
  ist  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung  der  Mtionäre
der  genannten  Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

S.  1.

Die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  überträgt  die  Verwaltung  und
den  Betrieb  ihres  ganzen  Unternehmens  ohne  irgend  welche  Beschränkung  auf
ewige  Zeiten  an  den  Preußischen  Staat.  Zu  diesem  Zwecke  übergiebt  die  Direktion
der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  die  Verwaltung  und  den  Besitz  des
gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  der  Gesellschaft,  sowie  die

estände  aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen  oder  von  der  Direktion
der  Gesellschaft  verwalteten,  für  die  Zwecke  des  Unternehmens  bestimmten  Fonds
mit  der  im  F.  8  vorgesehenen  Beschränkung  an  die  vom  Preußischen  Staate  zur
Verwaltung  desselben  einzusetzende  Königliche  Behörde.

C.  2.

Die  Uebergabe  wird  am  1.  des  zweiten,  auf  die  Perfektion  des  Vertrages
folgenden  Monats  bewirkt.  Es  soll  jedoch  bereits  vom  1.  Januar  1884  ab  die
Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Braunschweigischen  Eisenbahnen  für  Rechnung
des  Preußischen  Staates  erfolgen.

Die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft,  welche  in  der  Zwischenzeit  die
Verwaltung  im  Interesse  des  Preußischen  Staates  in  bisheriger  Weise  durch  ihre
Direktion  führen  läßt,  wird  sich  von  der  Unterzeichnung  dieses  Vertrages  ab  in
allen  wichtigen  Angelegenheiten  der  vorgängigen  Zustimmung  des  Königlich
Preußischen  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  versichern.

(Fr.  9031)