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Vom 1. Januar 1884 ab gehen auf den Preußischen Staat die gesammten
Nutzungen und Lasten des Vermögens der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft
ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst und in dem zwischen
Preußen und Braunschweig unter dem 27./30. Juni 1884 abgeschlossenen Staatsvertrage,
betreffend das Braunschweigische Eisenbahnunternehmen, näher bestimmt
ist, über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs=Unterhaltungs=
und Betriebskosten, der dem Braunschweigischen Staate zu zahlenden
Annuität, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der
Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge verbleibende Reinertrag
dem Preußischen Staate ausschließlich zu.
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Preußische Staat
die ordnungsmäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen
und der Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den
Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen
sollen dem Staate die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen
Fonds, namentlich des Reservefonds und des Erneuerungsfonds, mit der im §. 8
vorgesehenen Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die
Verwendung und Verwaltung derselben bezüglichen statutarischen Bestimmungen
außer Anwendung treten.
g. 3.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen Vertrag
etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche Behörde
(§. 1) alle in dem Gesellschaftsstatute der Direktion, sowie auch den Generalversammlungen
und dem Aufsichtsrathe beigelegten Befugnisse über. Dieselbe
vertritt die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden
Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle
Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung des Braunschweigischen
Eisenbahnunternehmens bis zu dem Zeitpunkte des Uebergangs derselben auf die
Königliche Behörde bei den Bestimmungen des §. 42 Nr. 6 des Gesellschaftsstatuts
mit der Maßgabe, daß der Aufsichtsrath die von der Direktion über die
Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen endgültig
zu prüfen und zu dechargiren hat.
Fur die Folge hat die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz
und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber
den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft
behält diese indeß ihren Gerichtsstand in der Stadt Braunschweig,
und soll die erwähnte Königliche Behörde in dieser Beziehung, wie auch wegen
aller aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im Herzoglich Braunschweigischen
Gebiete gelegenen Strecken der Braunschweigischen Eisenbahngesellschaft
hervorgehenden Entschädigungsansprüche der Gerichtsbarkeit in der Stadt Braunschweig
unterworfen sein.