Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Vom  1.  Januar  1884  ab  gehen  auf  den  Preußischen  Staat  die  gesammten
Nutzungen  und  Lasten  des  Vermögens  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
ohne  jede  weitere  Beschränkung,  als  in  diesem  Vertrage  selbst  und  in  dem  zwischen
Preußen  und  Braunschweig  unter  dem  27./30.  Juni  1884  abgeschlossenen  Staatsvertrage,
  betreffend  das  Braunschweigische  Eisenbahnunternehmen,  näher  bestimmt
ist,  über.  Insbesondere  fließt  der  gesammte,  nach  Abzug  der  Verwaltungs=Unterhaltungs=
  und  Betriebskosten,  der  dem  Braunschweigischen  Staate  zu  zahlenden
Annuität,  sowie  der  zur  planmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Anleihen  der
Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  erforderlichen  Beträge  verbleibende  Reinertrag
  dem  Preußischen  Staate  ausschließlich  zu.

Mit  dem  Uebergange  der  Verwaltung  übernimmt  der  Preußische  Staat
die  ordnungsmäßige  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahn,  der  Bahnanlagen
und  der  Betriebsmittel,  sowie  auch  die  Deckung  aller  für  die  Verwaltung  und  den
Betrieb  des  Unternehmens  erforderlichen  außerordentlichen  Ausgaben.  Dagegen
sollen  dem  Staate  die  Bestände  aller  zum  Vermögen  der  Gesellschaft  gehörigen
Fonds,  namentlich  des  Reservefonds  und  des  Erneuerungsfonds,  mit  der  im  §.  8
vorgesehenen  Beschränkung  zur  freien  Verfügung  anheimfallen  und  die  auf  die
Verwendung  und  Verwaltung  derselben  bezüglichen  statutarischen  Bestimmungen
außer  Anwendung  treten.

g.  3.

Soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,  oder  durch  diesen  Vertrag
  etwas  Anderes  festgesetzt  ist,  gehen  auf  die  zu  errichtende  Königliche  Behörde
(§.  1)  alle  in  dem  Gesellschaftsstatute  der  Direktion,  sowie  auch  den  Generalversammlungen
  und  dem  Aufsichtsrathe  beigelegten  Befugnisse  über.  Dieselbe
vertritt  die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  aller  derselben  zustehenden
  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen  und  übt  namentlich  alle
Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft  zustehen.

Es  verbleibt  indeß  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  des  Braunschweigischen
Eisenbahnunternehmens  bis  zu  dem  Zeitpunkte  des  Uebergangs  derselben  auf  die
Königliche  Behörde  bei  den  Bestimmungen  des  §.  42  Nr.  6  des  Gesellschaftsstatuts
  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Aufsichtsrath  die  von  der  Direktion  über  die
Verwaltung  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  gelegten  oder  zu  legenden  Rechnungen  endgültig
  zu  prüfen  und  zu  dechargiren  hat.

Fur  die  Folge  hat  die  Braunschweigische  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz
und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber
den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand  in  der  Stadt  Braunschweig,
und  soll  die  erwähnte  Königliche  Behörde  in  dieser  Beziehung,  wie  auch  wegen
aller  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im  Herzoglich  Braunschweigischen
  Gebiete  gelegenen  Strecken  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft
hervorgehenden  Entschädigungsansprüche  der  Gerichtsbarkeit  in  der  Stadt  Braunschweig
  unterworfen  sein.