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die projektirte Bahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzoglich Braun-
schweigische Regierung verpflichtet Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue
Anlage weder der Zerried der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der
Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel IV.
Die Spurweite der Bahn soll 1/138 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Bahn wird vorläufig nur eingeleisig ausgeführt werden. Ueber den
Zeitpunkt der Anlage des zweiten Geleises entscheidet ausschließlich die Königlich
Preußische Regierung.
Artikel WV.
Die Beamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich
der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichtsorganen
der Königlich Preußischen Regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden
des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Artikel VI.
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen Gebiet
belegene Strecke, sowie bezüglich der Ausübung des Aufsichtsrechts finden die Be-
stimmungen in den Artikeln IV, V und VI des unterm heutigen Tage abgeschlossenen
Staatsvertrages zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend die anderweite
Regelung der die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen, analoge An-
wendung.
Artikel VII.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet Sich, von der den
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn keinerlei Abgaben zu erheben,
auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen kor-
porativen Verbände nicht zuzulassen.
Artikel VIII.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats-
gebiet fallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung, so
lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet,
nicht in Anspruch nehmen.
Artikel IX.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
(Tr. 9031.)