Full text : Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

IV.  Kapitel.
$  19.  Das  Ergebnis.

1.  Man  kann  nach  allem  das  Staatssystem  der  Verfassung
  vom  28.  März  1849  mit  Fug  und  Recht
„eine  Republik  mit  einem  konstitutionell-monarchischen
  Mantel“  (Sten.  Ber.  S.  4988,  1.  Spalte,
Zeile  21)  nennen  und  die  Rechtsstellung  des  Kaisers
im  Rahmen  dieser  Verfassung  somit  prinzipiell  als
die  eines  erblichen,  unverantwortlichen  Staatspräsidenten
  bezeichnen°°).  Eine  gewisse  Ähnlichkeit
  des  Kaisertums  der  geltenden  Reichsverfassung
mit  dem  der  Verfassung  der  Paulskirche  ist  allerdings
  unverkennbar.  Denn  auch  dort  ist,  wie
oben  gezeigt,  der  Kaiser  als  solcher  Organ  des
Reichssouveräns,  der  Gesamtheit  der  verbündeten
Regierungen.  Aber  anderseits  beruht  zweifellos
diese  Rechtsstellung  des  Kaisers  als  eines  obersten
Exekutivorgans  des  Trägers  der  Reichssouveränität
in  den  beiden  Verfassungen  auf  einem  ganz  verschiedenen
  rechtlichen  Grunde.  Dort  ist  nämlich
der  Kaiser  Organ  des  souveränen  Volkes,  hier
dagegen  der  souveränen  Gesamtheit  der
deutschen  Staaten.

50)  Auch  in  der  Paulskirche  selbst  war  man  sich  über
dieses  Ergebnis  völlig  klar,  insbesondere  auch  über  die  Bedeutung
  des  suspensiven  Vetos  für  die  Rechtsstellung  des  Kaisers.
  Denn  „die  Vetofrage  ward  von  der  Linken  als  eine  Frage
der  gesetzlichen  Unterordnung  des  monarchischen  unter  das
demokratische  Prinzip,  der  Übereignung  der  gesamten  Gesetzgebungs-
  und  Regierungsgewalt  in  letzter  Instanz  an  die  Volksvertretung
  betrachtet,  und  die  Rechte  begriff  dies  wohl  und
kämpfte  darum,  sowie  aus  Rücksicht  auf  die  Ehre  und  Würde
der  Monarchie  für  das  absolute  Veto“  (Karl  Biedermann,
Erinnerungen  aus  der  Paulskirche.  Leipzig  1849.  S.28  in  Abs.  2).