Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
NNr. 7. — 
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten in dem Bereiche der Justizverwaltung, S. 82. — 
Allerhöchster Erlaß, betreffend Einsetzung einer Königl. Direktion für die Verwaltung des durch 
das Gesetz vom 23. Februar 1885 auf den Preußischen Staat übergehenden Braunschweigischen Eisenbahn- 
unternehmens, anderweite Abgrenzung der Eisenbahndirektionsbezirke und Errichtung von Betriebsämtern 
in den Eisenbahndirektionsbezirken Berlin, Breslau, Altona und Cöln ((rechtsrheinisch), S. 62. — 
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter 
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 61. 
  
(Nr. 9036.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten in dem Bereiche der Justiz- 
verwaltung. Vom 2. März 1885. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund der §#§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kau- 
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125)) 
was folgt: 
F. 1. 
In dem Bereiche der Justizverwaltung sind die in der Anlage bezeichneten 
Beamtenklassen in Höhe der dort angegebenen Beträge zur Kautionsleistung 
verpflichtet. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums, (Gesetz= Samml. S. 260 ff.) Anwendung. 
Die durch den Justizminister festgesetzte Kautionspflicht der Gerschvoallzeher 
bleibt unberührt. 
G. 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1885 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. März 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Friedberg. v. Scholz. 
Ges. Samml. 1885. (Nr. 9036.) 11 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1885.
	        
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