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2. Versammlungen und Beschlüsse des großen Presbyteriums.
20.
Die Gemeindeverordneten verhandeln und beschließen in Gemeinschaft mit
dem Presbyterium über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten Gegen-
stände. Der Vorsitzende des Presbyteriums im engeren Sinne ist zugleich Vor-
sitzender des großen Presbyteriums. Er beruft diese Versammlung mit Angabe
der Tagesordnung.
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem
Presbyterium festgestellten Form, sie kann aber auch durch Verkündigung bei
dem öffentlichen Hauptgottesdienste erfolgen.
. 21.
Zur Beschlußfähigkeit des großen Presbyteriums ist die Anwesenheit der
absoluten Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos.
st auf die erste ordnungsmäßige Einladung die zur Beschlußfähigkeit er-
forderliche Mehrheit nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veran-
stalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen
befugt sind.
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich be-
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf aus-
drückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung anwesend sein.
Ueber die Verhandlungen wird ein in das Protokollbuch des Presbyteriums
einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vorsitzenden,
dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der Versammlung zu
bestimmenden Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist.
3. Wirkungskreis des großen Presbyteriums.
§. 22.
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindeverordneten muß eintreten:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum) bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf
länger als zehn Jahre;
2) bei außerordentlicher Benutzung des Vermögens) welche die Substanz
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
sofern sie nicht zur verzinslichen Wiederausleihung erfolgt;
3) bei Anleihen, welche nicht bloß zu vorübergehender Aushülfe dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode er-
stattet werden sollen; —
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung fort-
laufender Zinsen, Gefälle und Pachtgelder oder die Einziehung aus-