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Von den letzteren wird die eine Hälfte aus den derzeitigen oder früheren
Kirchenältesten, soweit diese nicht in Gemäßheit der IS#§. 40 und 42 dieser Ordnung
aus ihrem Amte geschieden sind, die andere Hälfte aus den Gemeindeverordneten
der Gemeinde oder angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des
Diözesansynodalverbandes dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde die doppelte Anzahl
von Mitgliedern entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode
hat.
Die Wahlen der weltlichen Mitglieder erfolgen auf sechs Jahre und werden
von den großen Presbyterien in geheimer Abstimmung mittelst Stimmzzettel vollzogen;
bei zu einer Pfarrei verbundenen Kirchengemeinden von den vereinigten
großen Presbyterien. Für jedes weltliche Mitglied ist ein Stellvertreter für Verhinderungsfälle
zu wählen.
S. 48.
Militärgeistliche, Anstaltsgeistliche und ordinirte Pfarrgehülfen wohnen der
Synode mit berathender Stimme bei. Letztere können jedoch den Pfarrer, dem
sie zugeordnet sind, auf der Synode vertreten, wenn derselbe am Erscheinen verhindert
ist.
§S. 49.
Den Vorsitz in der Diözesansynode führt der Superintendent. Der Vorsitzende
beruft die Synode unter Angabe der Tagesordnung, eröffnet und schließt
die Sitzungen und sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhandlungen,
bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für
Aufrechthaltung der Ordnung verantwortlich.
. 50.
Die Diözesansynode versammelt sich jährlich einmal an dem von ihr bestimmten
Orte. Diese Jahresversammlungen können nur mit Genehmigung des
Konsistoriums ausgesetzt werden.
Außerordentliche Versammlungen werden im Fall des Bedürfnisses vom Konsistorium
angeordnet. Die Dauer der Versammlung ist der Regel nach auf einen
Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern nicht Ausschluß der
Oeffentlichkeit von der Synode beschlossen wird. Jede Sitzung wird mit Gebel
eröffnet und geschlossen.
Mit Zustimmung des Kirchenregiments können zur Beschlußnahme über
etwaige gemeinsame Angelegenheiten mehrere Diözesansynoden zu vereinigter Versammlung
berufen werden.
. 51.
Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ist die Synode nach Absatz 1 nicht beschlußfähig, so kann sie zu einer
zweiten Versammlung einberufen werden, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht
auf ihre Jahl zu beschließen befugt sind.
(Fr. 9116.)