Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Von  den  letzteren  wird  die  eine  Hälfte  aus  den  derzeitigen  oder  früheren
Kirchenältesten,  soweit  diese  nicht  in  Gemäßheit  der  IS#§.  40  und  42  dieser  Ordnung
aus  ihrem  Amte  geschieden  sind,  die  andere  Hälfte  aus  den  Gemeindeverordneten
der  Gemeinde  oder  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des
Diözesansynodalverbandes  dergestalt  gewählt,  daß  jede  Gemeinde  die  doppelte  Anzahl
  von  Mitgliedern  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geistliche  in  der  Synode
  hat.

Die  Wahlen  der  weltlichen  Mitglieder  erfolgen  auf  sechs  Jahre  und  werden
von  den  großen  Presbyterien  in  geheimer  Abstimmung  mittelst  Stimmzzettel  vollzogen;
  bei  zu  einer  Pfarrei  verbundenen  Kirchengemeinden  von  den  vereinigten
großen  Presbyterien.  Für  jedes  weltliche  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  für  Verhinderungsfälle
  zu  wählen.

 

S.  48.

Militärgeistliche,  Anstaltsgeistliche  und  ordinirte  Pfarrgehülfen  wohnen  der
Synode  mit  berathender  Stimme  bei.  Letztere  können  jedoch  den  Pfarrer,  dem
sie  zugeordnet  sind,  auf  der  Synode  vertreten,  wenn  derselbe  am  Erscheinen  verhindert
  ist.

§S.  49.

Den  Vorsitz  in  der  Diözesansynode  führt  der  Superintendent.  Der  Vorsitzende
  beruft  die  Synode  unter  Angabe  der  Tagesordnung,  eröffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  sorgt  für  die  vorbereitenden  Arbeiten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,
  bestimmt  die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  und  ist  für
Aufrechthaltung  der  Ordnung  verantwortlich.

.  50.

Die  Diözesansynode  versammelt  sich  jährlich  einmal  an  dem  von  ihr  bestimmten
  Orte.  Diese  Jahresversammlungen  können  nur  mit  Genehmigung  des
Konsistoriums  ausgesetzt  werden.

Außerordentliche  Versammlungen  werden  im  Fall  des  Bedürfnisses  vom  Konsistorium
  angeordnet.  Die  Dauer  der  Versammlung  ist  der  Regel  nach  auf  einen
Tag  beschränkt.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich,  sofern  nicht  Ausschluß  der
Oeffentlichkeit  von  der  Synode  beschlossen  wird.  Jede  Sitzung  wird  mit  Gebel
eröffnet  und  geschlossen.

Mit  Zustimmung  des  Kirchenregiments  können  zur  Beschlußnahme  über
etwaige  gemeinsame  Angelegenheiten  mehrere  Diözesansynoden  zu  vereinigter  Versammlung
  berufen  werden.

.  51.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Ist  die  Synode  nach  Absatz  1  nicht  beschlußfähig,  so  kann  sie  zu  einer
zweiten  Versammlung  einberufen  werden,  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht
auf  ihre  Jahl  zu  beschließen  befugt  sind.

(Fr.  9116.)