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Einer dieser geistlichen Beisitzer hat den Vorsitzenden in Verhinderungs-
fällen in allen Synodalgeschäften zu vertreten.
In den unter Nr. 4, 12 und 13 des anliegenden Verzeichnisses aufgeführten
Diözesansynodalverbänden eollen bei Zusammensetzung des Synodalvorstandes die
verschiedenen Konfessionen in entsprechender Weise berücksichtigt werden. Die
näheren Bestimmungen hierüber werden provisorisch vom Konsistorium, definitiv
vom Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Gesammtsynodalausschusse nach An-
hörung der betreffenden Dihzesansynode erlassen.
g. 54.
Der Synodalvorstand hat:
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen;
2) für Aufnahme und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle, nöthigenfalls
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen)
3) die Synodalbeschlüsse an das Konsistorium oder die Gesammtsynode
zu befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung
übertragen wird, in Vollzug zu setzen;
4) zur Versammlung der Diözesansynode die erforderlichen Einleitungen
zu treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten;
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten zu erstatten;
6) die Zahl der Gemeindeverordneten und Kirchenältesten festzustellen und
die etwaige Vertheilung derselben auf einzelne Bezirke der Gemeinde
vorzunehmen (§9. 7) 19, 24)
7) in eiligen Fällen der nach §. 52 Nr. 4 der Synode übertragenen
Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen;
8) Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und ihren Geistlichen oder Kirchen-
dienern zu vermitteln;
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenältesten= oder
ordnetenwahlen, sowie über Einsprüche gegen die versagte
Aufnahme in die Wählercist, gegen die Wahl von Kirchenältesten und
Gemeindeverordneten und auch über die Zulässigkeit einer Amtsablehnung
oder Niederlegung von Kirchenältesten und Gemeindeverordneten (§9. 32,
40) zu entscheiden;
10) im Falle ein großes Presbyterium die Wahl der Kirchenältesten ver-
weigert, oder gesetzlich nicht wählbare Personen gewählt hat, für die
anstehende Wahlperiode die Kirchenältesten zu ernennen (S. 41),
11) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kirchenältester oder
Gemeindeverordreeter de gesetzlichen Eigenschaften zur Amtsführung ver-
loren hat (§9. 35, 40),
12) die Mitaufsicht % die Geistlichen, Kandidaten und alle in kirchlichen
Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rehte zu üben, zu ver-
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9115.)