Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Einer dieser geistlichen Beisitzer hat den Vorsitzenden in Verhinderungs- 
fällen in allen Synodalgeschäften zu vertreten. 
In den unter Nr. 4, 12 und 13 des anliegenden Verzeichnisses aufgeführten 
Diözesansynodalverbänden eollen bei Zusammensetzung des Synodalvorstandes die 
verschiedenen Konfessionen in entsprechender Weise berücksichtigt werden. Die 
näheren Bestimmungen hierüber werden provisorisch vom Konsistorium, definitiv 
vom Konsistorium in Gemeinschaft mit dem Gesammtsynodalausschusse nach An- 
hörung der betreffenden Dihzesansynode erlassen. 
g. 54. 
Der Synodalvorstand hat: 
1) den Vorsitzenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen; 
2) für Aufnahme und Beglaubigung der Sitzungsprotokolle, nöthigenfalls 
unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder, zu sorgen) 
3) die Synodalbeschlüsse an das Konsistorium oder die Gesammtsynode 
zu befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Ausführung 
übertragen wird, in Vollzug zu setzen; 
4) zur Versammlung der Diözesansynode die erforderlichen Einleitungen 
zu treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten; 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten zu erstatten; 
6) die Zahl der Gemeindeverordneten und Kirchenältesten festzustellen und 
die etwaige Vertheilung derselben auf einzelne Bezirke der Gemeinde 
vorzunehmen (§9. 7) 19, 24) 
7) in eiligen Fällen der nach §. 52 Nr. 4 der Synode übertragenen 
Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen; 
8) Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und ihren Geistlichen oder Kirchen- 
dienern zu vermitteln; 
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenältesten= oder 
ordnetenwahlen, sowie über Einsprüche gegen die versagte 
Aufnahme in die Wählercist, gegen die Wahl von Kirchenältesten und 
Gemeindeverordneten und auch über die Zulässigkeit einer Amtsablehnung 
oder Niederlegung von Kirchenältesten und Gemeindeverordneten (§9. 32, 
40) zu entscheiden; 
10) im Falle ein großes Presbyterium die Wahl der Kirchenältesten ver- 
weigert, oder gesetzlich nicht wählbare Personen gewählt hat, für die 
anstehende Wahlperiode die Kirchenältesten zu ernennen (S. 41), 
11) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kirchenältester oder 
Gemeindeverordreeter de gesetzlichen Eigenschaften zur Amtsführung ver- 
loren hat (§9. 35, 40), 
12) die Mitaufsicht % die Geistlichen, Kandidaten und alle in kirchlichen 
Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rehte zu üben, zu ver- 
Ges. Samml. 1886. (Nr. 9115.)
	        
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