Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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mahnen und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache 
der zuständigen Disziplinarbehörde vorzulegen; 
13) die Disziplinargewalt über die Kirchenältesten und die Gemeindeverord- 
neten auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung oder Verweis zu er- 
theilen und wegen grober Pflichtwidrigkeit, sowie wegen Verlustes einer 
zur Wählbarkeit erforderlichen Egenschaft, Entlassung aus dem Amte 
zu verfügen; 
14) die Kirchenzucht und die kirchliche Ordnung in der Beschwerdeinstanz 
(§. 14) zu handhaben 
15) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Marr= und Kirchenvermö ens 
der Gemeinden der Diözese zu führen, wie dies in einer vom Kon- 
sistorium zu erlassenden V. walungsordnung im Näheren bestimmt 
werden wird. 
In den Fällen Nr. 11, 13, 14 erfolgt die Entscheidung nach Untersuchung 
der Sache und nach Vernehmung des Betheiligten. Derselbe ist zu den Ver- 
handlungen zu laden und mit seiner Vertheidigung, sei es in Person oder durch 
einen Bevollmächtigten, zuzulassen. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und 
mit Gründen zu versehen. Dem Betheiligten steht Berufung an das Konsistorium 
binnen einer Ausschließungsfrist von vier Wochen zu. Lautet die angefochtene 
Entscheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung aus dem Amte, so 
kann das Konsistorium nur unter Zuziehung des Ausschusses der Gesammtsynode 
entscheiden. 
Zweiter Abschnitt. 
Gesammtsynode. 
5. 55. 
Die Gesammtsynode besteht: 
1) aus dem Generalsuperintendenten der reformirten, der lutherischen und 
der unirten Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks; 
2) aus den sämmtlichen Superintendenten; 
3) aus einem Mitgliede der theologischen Fakultät zu Marburg, welches 
von dieser selbst gewählt wird; 
4) aus den von den ODiöhzesansynoden zu wählenden geistlichen und welt- 
lichen Abgeordneten; 
5) aus sechs von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern. 
Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Generalsuperintendenten und 
Superintendenten, sind nur für die jedesmalige Simnebalpea bestellt, doch ist 
ihre Wiederwahl oder Wiederberufung statthaft. 
Die Synodalperiode dauert sechs Jahre.
	        
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