Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  33.  Die  Verwaltungsrechtspflege.  99

Dem  Gebiete  der  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung  sind  ferner  die  „vorsorglichen
Maßregeln“  der  Verwaltung  grundsätzlich  entrückt  (Ges.  Art.  13  Ziff.  2).

Andererseits  ist  die  Verwaltungsrechtspflege  gegen  Eingriffe  der  Verwaltung  geschützt.
  Verwaltungsgerichtliche  Beschlüsse  können  nicht  von  Aussichtswegen  aufgehoben
werden  (Ges.  Art.  15).  Dieses  Verbot  gilt  für  alle  Aufsichtsstellen.  Dagegen  gilt  es,
wo  der  Verwaltungsgerichtshof  erste  und  letzte  verwaltungsgerichtliche  Instanz  ist,  nicht
hinsichtlich  der  Entscheidung  der  Unterbehörden,  da  diese  hier  nur  Verwaltungsinstanzen
sind.  Doch  darf  das  Aufsichtsrecht  nur  in  einer  Weise  ausgeübt  werden,  welche  die  Anrufung
  des  Verwaltungsgerichtshofes  nicht  aus  formellen  Gründen  unmöglich  macht.

3.  Zuständigkeit  und  Rechtszug.  Allgemeiner  gesetzlicher  Grundsatz  hinsichtlich
  der  verwaltungsgerichtlichen  Zuständigkeit  der  unteren  Instanzen  ist,  daß  die  Verwaltungsbehörden,
  wo  nicht  ausdrücklich  eine  Ausnahme  gemacht  ist,  alle  diejenigen  Verwaltungsrechtssachen
  als  Verwaltungsgerichte  zu  entscheiden  haben,  welche  in  Gegenständen
ihres  Wirkungskreises  als  Verwaltungsbehörden  sich  ergeben  (Ges.  Art.  17  Abs.  I).

Hinsichtlich  des  Instanzenzuges  bestehen  keine  allgemeinen  Grundsätze.  Demgemäß
muß  für  jeden  Fall  erforscht  werden,  welches  die  erste  zur  Entscheidung  bernsene  Instanz
ist  und  welche  weitere  Instanzen  gegeben  sind  ¹).

Nur  wenige  Gesichtspunkte  sind  hier  aufzustellen.

Die  sämtlichen  Verwaltungsrechtssachen  zerfallen  in  zwei  große  Gruppen:  in  jene,
bei  welchen  der  Verwaltungsgerichtshof  erste  und  letzte  Instanz  ist  (Ges.  Art.  10,  11),
und  jene,  bei  welchen  er  nur  letzte  Instanz  (Ges.  Art.  8)  ist  ²).

Ein  durchgreifendes  Merkmal,  woraus  erkannt  zu  werden  vermöchte,  ob  eine  Verwaltungsrechtssache
  in  die  erste  oder  in  die  zweite  Gruppe  gehört,  besteht  nicht.  Hierüber
entscheidet  lediglich  die  gesetzliche  Einzelbestimmung.

Da  in  den  Fällen  der  ersten  Gruppe  das  verwaltungsgerichtliche  Verfahren  erst  mit
Anrufung  des  Verwaltungsgerichtshofes  beginnt,  so  bemißt  sich  das  Verfahren  vor  den
Unterinstanzen,  die  nicht  Instanzen  des  Verwaltungsgerichtsverfahrens  sind,  nicht  nach
den  Bestimmungen  des  verwaltungsgerichtlichen  Prozesses,  sondern  nach  den  Vorschriften,
die  für  Verwaltungssachen  gelten.

In  den  Fällen  der  zweiten  Gruppe  herrscht  eine  bunte  Mannigfaltigkeit  des  Instanzenzuges.
  Als  feste  Bestimmung  hebt  sich  hier  nur  die  einzige  heraus,  daß  die  Beschwerde
  an  den  Verwaltungsgerichtshof,  wo  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  ein  anderes  ausspricht,
  lediglich  gegen  Entscheidungen  der  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  ergriffen
  werden  kann.  Eine  tatsächliche  Regel  ist  es  sodann,  daß  der  Verwaltungsrechtsweg
  drei  Instanzen  hat.

Eine  Reihe  von  Ausnahmen  durchbricht  aber  diese  Grundsätze.

Ueberall,  wo  der  Verwaltungsrechtsweg  eröffnet  ist,  kann  der  Verwaltungsgerichtshof
  in  letzter  Instanz  unbeschränkt  angegangen  werden,  und  zwar  selbst  da,  wo  zwei  Instanzen
  bereits  entschieden  haben  und  nach  bisherigem  Rechte  die  Berufung  an  die  dritte
Instanz  ausgeschlossen  oder  eingeschränkt  war  (Ges.  Art.  9  Abs.  III).

4.  Die  Parteien  und  deren  Vertretung.  Der  Verwaltungsrechtsstreit
setzt  wie  jeder  Rechtsstreit  zwei  streitende  Teile  voraus,  von  denen  einer  einen  Anspruch
erhebt,  der  andere  ihn  leugnet.  Die  beiden  Streitteile  können  möglicher  Weise  auch  Prozeßparteien
  sein,  aber  notwendig  ist  dies  nicht.  Das  Auftreten  als  Prozeßpartei  im  verwaltungsgerichtlichen
  Verfahren  setzt  rechtliche  Beteiligung  an  der  Streitsache  voraus.
Die  Staatsgewalt  als  solche  verzichtet  in  der  Regel,  wenn  ein  öffentlicher  Rechtsstreit

1)  Vg.  v.  Seydel,  Staatsrecht  1  S.  611  ff.,  Reger-Dyroff  S.  253  ff.,  327  ff.
2)  Die  beiden  Verzeichnisse  sind  durch  spätere  Gesetze  verändert  und  vermehrt;  vgl.  Reger-Dyroff
  a.  a.  O.  S.  5—16.
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