§ 33. Die Verwaltungsrechtspflege. 99
Dem Gebiete der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind ferner die „vorsorglichen
Maßregeln“ der Verwaltung grundsätzlich entrückt (Ges. Art. 13 Ziff. 2).
Andererseits ist die Verwaltungsrechtspflege gegen Eingriffe der Verwaltung geschützt.
Verwaltungsgerichtliche Beschlüsse können nicht von Aussichtswegen aufgehoben
werden (Ges. Art. 15). Dieses Verbot gilt für alle Aufsichtsstellen. Dagegen gilt es,
wo der Verwaltungsgerichtshof erste und letzte verwaltungsgerichtliche Instanz ist, nicht
hinsichtlich der Entscheidung der Unterbehörden, da diese hier nur Verwaltungsinstanzen
sind. Doch darf das Aufsichtsrecht nur in einer Weise ausgeübt werden, welche die Anrufung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus formellen Gründen unmöglich macht.
3. Zuständigkeit und Rechtszug. Allgemeiner gesetzlicher Grundsatz hinsichtlich
der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit der unteren Instanzen ist, daß die Verwaltungsbehörden,
wo nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht ist, alle diejenigen Verwaltungsrechtssachen
als Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben, welche in Gegenständen
ihres Wirkungskreises als Verwaltungsbehörden sich ergeben (Ges. Art. 17 Abs. I).
Hinsichtlich des Instanzenzuges bestehen keine allgemeinen Grundsätze. Demgemäß
muß für jeden Fall erforscht werden, welches die erste zur Entscheidung bernsene Instanz
ist und welche weitere Instanzen gegeben sind ¹).
Nur wenige Gesichtspunkte sind hier aufzustellen.
Die sämtlichen Verwaltungsrechtssachen zerfallen in zwei große Gruppen: in jene,
bei welchen der Verwaltungsgerichtshof erste und letzte Instanz ist (Ges. Art. 10, 11),
und jene, bei welchen er nur letzte Instanz (Ges. Art. 8) ist ²).
Ein durchgreifendes Merkmal, woraus erkannt zu werden vermöchte, ob eine Verwaltungsrechtssache
in die erste oder in die zweite Gruppe gehört, besteht nicht. Hierüber
entscheidet lediglich die gesetzliche Einzelbestimmung.
Da in den Fällen der ersten Gruppe das verwaltungsgerichtliche Verfahren erst mit
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt, so bemißt sich das Verfahren vor den
Unterinstanzen, die nicht Instanzen des Verwaltungsgerichtsverfahrens sind, nicht nach
den Bestimmungen des verwaltungsgerichtlichen Prozesses, sondern nach den Vorschriften,
die für Verwaltungssachen gelten.
In den Fällen der zweiten Gruppe herrscht eine bunte Mannigfaltigkeit des Instanzenzuges.
Als feste Bestimmung hebt sich hier nur die einzige heraus, daß die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof, wo das Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes ausspricht,
lediglich gegen Entscheidungen der Kreisregierungen, Kammern des Innern, ergriffen
werden kann. Eine tatsächliche Regel ist es sodann, daß der Verwaltungsrechtsweg
drei Instanzen hat.
Eine Reihe von Ausnahmen durchbricht aber diese Grundsätze.
Ueberall, wo der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann der Verwaltungsgerichtshof
in letzter Instanz unbeschränkt angegangen werden, und zwar selbst da, wo zwei Instanzen
bereits entschieden haben und nach bisherigem Rechte die Berufung an die dritte
Instanz ausgeschlossen oder eingeschränkt war (Ges. Art. 9 Abs. III).
4. Die Parteien und deren Vertretung. Der Verwaltungsrechtsstreit
setzt wie jeder Rechtsstreit zwei streitende Teile voraus, von denen einer einen Anspruch
erhebt, der andere ihn leugnet. Die beiden Streitteile können möglicher Weise auch Prozeßparteien
sein, aber notwendig ist dies nicht. Das Auftreten als Prozeßpartei im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren setzt rechtliche Beteiligung an der Streitsache voraus.
Die Staatsgewalt als solche verzichtet in der Regel, wenn ein öffentlicher Rechtsstreit
1) Vg. v. Seydel, Staatsrecht 1 S. 611 ff., Reger-Dyroff S. 253 ff., 327 ff.
2) Die beiden Verzeichnisse sind durch spätere Gesetze verändert und vermehrt; vgl. Reger-Dyroff
a. a. O. S. 5—16.
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