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sich erstreckt, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte in Gemaͤßheit der im
Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung dem Zollvereine bei.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König von Hannover, mit
Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Landestheile über Eingangs-, Ausgangsund
Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesehe und Einrichtungen
daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben
in Uebereinstimmung mit den vom 1. Januar 1842 ab in den Herzogl. Braunschweigischen
Hauptlanden zur Anwendung bommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen
und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke
die erforderlichen Gesehe, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen
aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch
die oberste Steuerbehörde zu Hannover zur böffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten geseßlichen Bestimmungen,
welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Hannoverischen
Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich
Hannoverischen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in
den zum Zollvereine gehdrigen Braunschweigischen Landestheilen allgemein getroffen
werden.
Artikel 3.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, Ausgangs=
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins
und dem in Rede stehenden Königlich Hannoverischen Landestheile auf, und es
können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus lehterem frei und unbeschwert in
die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jenen eingeführt
werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolien gehbèrenden Gegenstände (Salz und Spielkarten,
ingleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5 und 6);