Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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sich  erstreckt,  unbeschadet  Ihrer  Landesherrlichen  Hoheitsrechte  in  Gemaͤßheit  der  im
Hauptvertrage  vom  heutigen  Tage  getroffenen  Verabredung  dem  Zollvereine  bei.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,  mit
Aufhebung  der  gegenwärtig  in  dem  gedachten  Landestheile  über  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesehe  und  Einrichtungen
  daselbst  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
in  Uebereinstimmung  mit  den  vom  1.  Januar  1842  ab  in  den  Herzogl.  Braunschweigischen
  Hauptlanden  zur  Anwendung  bommenden  desfallsigen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen
  und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke
die  erforderlichen  Gesehe,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen
aber,  nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch
die  oberste  Steuerbehörde  zu  Hannover  zur  böffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten  geseßlichen  Bestimmungen,
  welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Hannoverischen
Landestheilen  zur  Ausführung  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Königlich
  Hannoverischen  Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen  in
den  zum  Zollvereine  gehdrigen  Braunschweigischen  Landestheilen  allgemein  getroffen
werden.

Artikel  3.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  dem  Gebiete  des  Zollvereins
  und  dem  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverischen  Landestheile  auf,  und  es
können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus  lehterem  frei  und  unbeschwert  in
die  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen  in  jenen  eingeführt
werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehbèrenden  Gegenstände  (Salz  und  Spielkarten,

  ingleichen  der  Kalender,  nach  Maaßgabe  der  Art.  5  und  6);