I. Europa. 464 25. Sachs.-Cob.-G.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht
wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
$55. Die Errichtung neuer Lehne ist unstatthaft.
$56. Alle auf dem Grund und Boden haftenden privatrechtlichen Abgaben
und Leistungen sind ablösbar.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren privatrechtlichen Abgabe
oder Leistung belastet werden.
$ 57. Moratorien, Monopolien und ausschließende Gewerbs- und Handels-Privilegien
— mit Ausnahme von Erfindungspatenten — dürfen nicht erteilt werden.
$ 58. Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß eine Bevorzugung einzelner
Stände und Güter nicht stattfindet.
Bleibende Befreiungen von der Verbindlichkeit zur Tragung der Staatslasten
dürfen nicht bewilligt werden.
$59. Alle Staatsbürger sind wehrpflichtig. Den Umfang dieser Pflicht sowie
die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit bestimmt das Gesetz.
Abschnitt III. Von den Gemeinden und Stiftungen.
$ 60 ist durch Gesetz vom 8. April 1879 aufgehoben.
$61. Jedes Grundstück muß einem Gemeindeverbande angehören.
Ausnahmen wegen Staats- und Domänengütern sowie wegen Waldungen
werden durch Gesetz bestimmt.
$62. Das Stimm- und Leistungsverhältnis der Eigentümer solcher Grundbesitzungen,
welche einem Gemeindeverband bisher noch nicht angehört haben, den
anderen Gemeindegliedern gegenüber, wird gesetzlich geordnet.
$63. Die Grundsätze über Bildung und Auflösung von Gemeinden werden
durch Gesetz bestimmt.
$64. Die Verfassung der Gemeinden soll durch Gesetz in der Art geregelt
werden, daß dieselben unter Oberaufsicht des Staates:
1. ihre Beamten und Vertreter zu wählen,
2. selbständig ihre Angelegenheiten und ihr Vermögen zu verwalten und die
Ergebnisse des Gemeindehaushalts zu veröffentlichen haben.
„Auch soll die Kompetenz der Gemeinden bezüglich der Ortspolizei gesetzlich
bestimmt werden.
$65. Das Vermögen und die Einkünfte der Gemeinde können unter keiner
Voraussetzung dem Staatsvermögen einverleibt werden.
$66. Alle Stiftungen, die für die Gottesverehrung, den Unterricht oder zu
Wohltätigkeitszwecken bestimmt sind, stehen unter dem Schutze des Staates. Ihr
Vermögen oder Einkommen darf dem Staatsvermögen nicht einverleibt werden;
auch darf darüber gegen den Willen der Stifter nicht verfügt werden.
Nur in dem Falle, wo der Stiftungszweck nicht mehr zu erreichen ist, kann
Verwendung zu anderen ähnlichen Zwecken, mit Vorwissen und Zustimmung der
etwa bekannten Beteiligten, und, sofern es sich um allgemeine Landesanstalten handelt,
mit Einwilligung des betreffenden Landtags eintreten.