Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Ueberbau  derselben,  ohne  Ruͤcksicht  auf  die
Baustelle  selbst,  und  die  darauf  haftenden
Gerechtigkeiten,  oder  die  darin  befindlichen
Mobilien,  Waaren,  Vorräthe  u.  s.  w.

Alle  innerhalb  der  Grenzen  des  Reichs
gelegenen  Gebude  sind  zur.  Einverleibung  geeignet,
  ohne  Unterschied  zwischen-öffenrlichen
und  Privat:,  Haupt-,  und  Nebengebäuden,
sie  seyen  nun  zu  Wohnungen  oder  zu  andern
Zwecken  der  Haus=  und  Feldwirthschaft  und
der  Gewerbe  bestimmt.

Auch  Mühlen  und  Mühlwerke,  Werke
von  Bronnenhäusern,  von  Bräuereien,  und
von  Fabriken  können  versichert  werden.  Desgleichen
  Schlösser,  Kirchen,  Schulen,  Pfarrhöse,
  Süftungs=  und  Gemeinde“  Gebande.
Die  Hof-  und  Staats-  Gebaude,  sa  wie  diejenigen,
  welche  unter  landesherrlicher  Ober-Vormundschaft
  und  Verwaltung  stehen,  bleiben
  der  Versicherung  unterworfen,  oder  werden
  derselben  noch  unterworfen  werden.

Art.  9.
Zenergefaͤhrliche  Gebaͤude  und  Festungen.

Die  Pulvermuͤhlen,  die  Schmelz-  und
Eisenwerke,  die  Glocken-  und  Stuͤckgiessereien,
  die  Ziegel-,  Glas-,  und  Rußhuͤtten;  die
Hanf=  und  Flachsdörren,  und  die  Kalköfen
können  jedoch  dieser  Anstalt  nicht  einverleibt
werden.

Diese  Arten  vou  Gebäuden  aber,  welche
schon  seit  dem  Oktober  1809  einer  Gesellschast
unbedingt  einverleibt  waren,  treten  zwar  für
dermal  in  die  allgemeine  Anstalt  über,  jedoch
mie  dem  Vorbehalte,  daß  bei  der  ersten  Ver- 



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aͤnderung  in  der  Person  des  Besizers  die  oben
festgesezte  Bestimmung  vollzogen  werde.
Isolirt  liegende,  ausschliessend  zu  militaͤ-rischen
  Zwecken  bestimmte,  bloß  vom  Militaͤr
besezte  und  von  keinen  buͤrgerlichen  Einwohnern
  mitbewohnte  Festungen  bleiben  ebenfalls
von  der  Einverleibung  ganz  ausgeschlossen.

Art.  10.
Unausgebaute,  oder  im  B.ue  begriffene  Gebäude
und  Theile  von  Gebäuden.

Gebäude,  welche  erst  neu  aufgeführt  werden,
  oder  im  Baue  wirklich  begriffen
sind,  können  ebenfalls  versichert  werden,  jedoch
  —  bis  der  Bau  vollendet  seyn  wird  —.
jedesmal  nur  auf  ein  Jahr,  nach  dessen  Verfluß
  die  Versicherung  erneuerk,  oder  ausserdem.
für  erloschen  angesehen  werden  soll.  «

Das  naͤmliche  gilt  auch  von  schon  bestandenen,
  aber  noch  nicht  versichert  gewesenen
Gebaͤuden,  welche  wegen  Baufaͤlligkeit  abgebrochen
  werden,  oder  durch  Brand  und  andere
Unfaͤlle  verungluͤckt  sind,  und  wieder  erbaut
werden.

Ist  ein  solches  Gebaͤude  schon  versichert,
so  wird  es  fortwaͤhrend  als  in  der  Anstalt
begriffen  angesehen,  und  nach  den  vor  der
Abbrechung  oder  Verungluͤckung  bestandenen
Verhaͤltnissen,  bis  zur  Vollendung  des  Baues
behandelt:  ausgeuommen,  der  Eigenthuͤmer
würde  eine  —  wenn  sonst  nur  zuldssige  —  abandernde
  Erklärung  von.  sich  geben.

Gebude,  deren  Eigenthum  unter  verschiedene
  Personen  getheilt  ist,  können  nlche  nach
Theilen,  sondern  nur  ganz  nach  der  Bestime