1757
C. Für die Dominikal-Steuer.
der 15. Februar.
* 15. August.
D. Für die Gewerbesteuer
der 15. Jämer.
15. Juli.
Fär die Zugviehsteuer.
der r5. Jänner.
: 15. Juli.
F. Für die Familiensteuer.
der r§5. Jänner.
* 15. Juli.
6S. XIXIII. Damit jedoch in jenen
Steuerdistrikten oder Amtsbezirken, in welchen
die neue Rustikal, und Häusersteuer-Kataster,
erst im Laufe dieses Etatsjahres
vollkommen berichtiget werden können,
oder die neuen Dominikal-Renten-Fassionen
erst zur richtigen Perzeption der Dominikalsiener
hergestellt werden müssen, keine
für die Zahlpflichtigen sowohl, als für
die Staatekassen lästigen Rückstände erwachsen:
so befehlen Wir hiemit, in diesen Distrikten
vor der Hand noch die bisherigen
Grund-Häuser= und Dominikalsteuern bei
ihrer Verfallzeit einzubringen, und sodann
beim ersten Steuerziele, welches nach den
neuen Katastern oder Dominikal-Renten=HFasstenen
entrichtet wird, über diese Abschlagszahlungen
mit den Komtribuenten
genaue Abrechnung pflegen zu lasen.
Nur in jenen Städten und Märkten,
welche bisher nach einem besondern Fuße
besteuert gewesen sind, und deren Kataster
berejts im verflossenen Etatsjahre haben
E.
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1758
gänzlich berichtigt werden müssen, können dergleichen
Abschlagszahlungen an der Grundund
Haussteuer durchaus nicht mehr start
haben, sondern müssen die Grund= und
Paussteuern zu den festgesesten Jielen nach
den neuen Katastern erhoben werden.
Und um ferner die Abrechnung übir
dergleichen Abschlagszahlungen auch dort,
wo sie gestattet werden, nicht zu sehr zu erschweren,
so verordnen Wie, daß besonders
von den künftig zessirenden Grundsteuern
nur noch die bedeudentsten, nämlich
die gewöhnlichen Landsteuern, die Fourageund
Vorspanns-Anlagen, wo diese bisher
bestanden haben, oder andere ihnen im Betrage
gleichkommenden Nebengrundsteuern,
und die momentan Fprovisorische Steuer von
den veräußerten Staatsrealitäten antici-Pando
erhoben werden sollen.
S. XXIV. In senen Theilen des Reiches
hingegen, in welchen noch die bishertgen
Grund-Haus-Dominikal= und Gewerbesteuern
für 1871 beibehalten werden, verbleibt
es vor der Hand auch bei den bisherigen
Steuerzielen. Rur die Zugviehsteuer
und das Familienschuzgeld muß auch hier in
den oben festgesezten Terminen erhoben werden.
Vierter Abschnitt.
Allgemelne Bestimmungen.
KS.XXV. Obwohl es in U isern landesvaterlichen
Wünschen gelegen hat, zur Erleichterung
der Uncerthanen sowohl, als der
Perzeptionsämter schon jezt zu verfügen, daß
odle Perseption der einzelnen Steuerbeträge