Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1757

C.  Für  die  Dominikal-Steuer.
der  15.  Februar.
*  15.  August.
D.  Für  die  Gewerbesteuer
der  15.  Jämer.
15.  Juli.
Fär  die  Zugviehsteuer.
der  r5.  Jänner.
:  15.  Juli.
F.  Für  die  Familiensteuer.
der  r§5.  Jänner.
*  15.  Juli.
6S.  XIXIII.  Damit  jedoch  in  jenen
Steuerdistrikten  oder  Amtsbezirken,  in  welchen
  die  neue  Rustikal,  und  Häusersteuer-Kataster,
  erst  im  Laufe  dieses  Etatsjahres
  vollkommen  berichtiget  werden  können,
oder  die  neuen  Dominikal-Renten-Fassionen
  erst  zur  richtigen  Perzeption  der  Dominikalsiener
  hergestellt  werden  müssen,  keine
  für  die  Zahlpflichtigen  sowohl,  als  für
die  Staatekassen  lästigen  Rückstände  erwachsen:
  so  befehlen  Wir  hiemit,  in  diesen  Distrikten
  vor  der  Hand  noch  die  bisherigen
Grund-Häuser=  und  Dominikalsteuern  bei
ihrer  Verfallzeit  einzubringen,  und  sodann
beim  ersten  Steuerziele,  welches  nach  den
neuen  Katastern  oder  Dominikal-Renten=HFasstenen
  entrichtet  wird,  über  diese  Abschlagszahlungen
  mit  den  Komtribuenten
genaue  Abrechnung  pflegen  zu  lasen.
Nur  in  jenen  Städten  und  Märkten,
welche  bisher  nach  einem  besondern  Fuße
besteuert  gewesen  sind,  und  deren  Kataster
berejts  im  verflossenen  Etatsjahre  haben

E.

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1758

gänzlich  berichtigt  werden  müssen,  können  dergleichen
  Abschlagszahlungen  an  der  Grundund
  Haussteuer  durchaus  nicht  mehr  start
haben,  sondern  müssen  die  Grund=  und
Paussteuern  zu  den  festgesesten  Jielen  nach
den  neuen  Katastern  erhoben  werden.

Und  um  ferner  die  Abrechnung  übir
dergleichen  Abschlagszahlungen  auch  dort,
wo  sie  gestattet  werden,  nicht  zu  sehr  zu  erschweren,
  so  verordnen  Wie,  daß  besonders
  von  den  künftig  zessirenden  Grundsteuern
  nur  noch  die  bedeudentsten,  nämlich
die  gewöhnlichen  Landsteuern,  die  Fourageund
  Vorspanns-Anlagen,  wo  diese  bisher
bestanden  haben,  oder  andere  ihnen  im  Betrage
  gleichkommenden  Nebengrundsteuern,
und  die  momentan  Fprovisorische  Steuer  von
den  veräußerten  Staatsrealitäten  antici-Pando
  erhoben  werden  sollen.

S.  XXIV.  In  senen  Theilen  des  Reiches
  hingegen,  in  welchen  noch  die  bishertgen
  Grund-Haus-Dominikal=  und  Gewerbesteuern
  für  1871  beibehalten  werden,  verbleibt
  es  vor  der  Hand  auch  bei  den  bisherigen
  Steuerzielen.  Rur  die  Zugviehsteuer
und  das  Familienschuzgeld  muß  auch  hier  in
den  oben  festgesezten  Terminen  erhoben  werden.

Vierter  Abschnitt.
Allgemelne  Bestimmungen.

KS.XXV.  Obwohl  es  in  U  isern  landesvaterlichen
  Wünschen  gelegen  hat,  zur  Erleichterung
  der  Uncerthanen  sowohl,  als  der
Perzeptionsämter  schon  jezt  zu  verfügen,  daß
odle  Perseption  der  einzelnen  Steuerbeträge