Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks  in  Bezug  auf
Fälligkeit  des  Wechsels  und  Angabe  der  Wechselnummer  dem  Auftraggeber  anheimgestellt.

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger
Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was  mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger  vergeblicher
Vorzeigung  2c.  (VI)  geschehen  soll.

V.  Ju  schriftlichen  Mittheilungen  darf  das  Postauftragsformular,  das  im  Falle  der  Einziehung
des  Betrags  oder  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.
Briefe  dem  Postauftrage  beizufügen)  ist  nicht  gestattet.

VI  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  an  ihn  zurückgesendet  oder
nach  einem  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  belegenen  Orte  weitergesendet  werde.  ODieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  Sofort  zurücke  oder  —  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers  —
durch  den  Vermerk  Sofort  an  N.  in  N.#  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  auszudrücken.
Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte
Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  Sofort  zum  Proteste  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,
  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

VII.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlag  an  die  Postanstalt),  welche
die  Einziehung  oder  Accepteinholung  bewirken  soll,  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der  Aufschrift  Postauftrag
  nach  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  (Name  der  Postanstalt)«  zu  versehen.  Soll  die  Vorzeigung  an  einem
bestimmten  Tage  geschehen,  so  darf  die  Einlieferung  des  Postauftrags  nicht  früher  als  sieben  Tage
vorher  erfolgen.

Vill  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

1X  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  erfolgt  die  Einziehung  des  Betrags  gegen  Vorzeigung
des  Postauftrags  und  Aushändigung  der  quittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  rc.).  Wegen
der  Vorzeigung  der  Postaufträge  zur  Geldeinziehung  und  der  Aushändigung  der  Anlagen  siebe
§.  39  und  v.

Die  Jahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn  der  Jahlungspflichtige
oder  dessen  Bevollmächtigter  (§.  39  111)  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung
  (XVin)  getroffen  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der
einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Die  siebentägige  Lagerfrist  wird  von  dem  Tage  gerechnet,  welcher  auf
den  Tag  des  ersten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.  Erfolgt  die  Jahlung  innerhalb  dieser  Frist
nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur  Jahlung  vorgezeigt.  Verweigert
der  Jahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung,
  so  wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesendet.  Als  Jahlungsverweigerung  gilt  nur  die
Erklärung  des  Jahlungspflichtigen  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten.  Theilzahlungen  werden  nicht
angenommen.

X  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber
  durch  Postanweisung  (§.  20)  übermittelt.