Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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8)  Hinsichtlich  der  Vertretung  der  auf  den  Eisenbahnen  beförderten  Postsachen  übernimmt
die  Eisenbahn-Compagnie  der  Postverwaltung  gegenüber,  namentlich  auch  in  Bezug  auf  die
gehörige  Beschaffenheit  der  Wagen,  sowie  in  Betreff  der  Handlungen  und  Unterlassungen  ihres
Dienstpersonals,  die  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  den  Transportführern  obliegenden
Verbindlichkeiten.

9)  Die  Eisenbahn-Compagnie  übernimmt  endlich  nach  Maßgabe  des  Concessionsdecrets
für  den  Fall  der  Unterbrechung  der  Eisenbahnfahrten  die  Verpflichtung  zur  schleunigen  und
ungestörten  Fortschaffung  der  von  der  Post  übernommenen  Gegenstände  und  der  unter  6
gedachten  Postbeamten;  die  Eisenbahn-Compagnie  hat  auch  die  Postverwaltung  von  der  ein—
getretenen  Unterbrechung  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen,  deren  Ermessen  es  anheim  gestellt  bleibt,
ob  sie  bei  länger  andauernder  Unterbrechung  der  Eisenbahnfahrten  selbst  für  den  ungestörten
Fortgang  der  Postverbindung  sorgen  oder  die  Herstellung  und  Unterhaltung  des  desfallsigen
Transports  der  Eisenbahn-Compagnie  überlassen  will.

Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  hat  die  Eisenbahn-Compagnie  für  jeden  Fall  zu  tragen,
ausgenommen,  wenn  die  Betriebsstörungen  durch  Elementarereignisse  herbeigeführt  worden  sind.

 

 

K&  7.  Deecret

wegen  Genehmigung  einer  fernerweiten  Anleihe  der  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie;

vom  16.  Januar  1866.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  im  Einverständnisse  mit  dem  Justizministerium  zu  der
neuen  Anleihe,  welche  die  Leipzig-Dresdner  Eisenbahn-Compagnie  zu  theilweiser  Deckung  des
Aufwands  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Borsdorf  über  Grimma,  Leisnig,  Döbeln,  Roßwein
  und  Nossen  nach  Meißen  zum  Anschlusse  an  die  Coswiger  Zweigeisenbahn,  einschließlich
einer  festen  Elbbrücke  bei  Meißen,  sowie  zu  entsprechender  Vermehrung  der  Betriebsmittel  und
Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen  in  Leipzig  und  Dresden  im  Betrage  von  sechs  Millionen
Thalern  im  30  Thalerfuße  durch  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  4  Procent
jährlich  zu  verzinsenden,  übrigens  vom  1.  Januar  187  8  an  in  jährlichen  Raten  auszuloosenden
Schuldscheinen  zu  eröffnen  beabsichtigt,  nachdem  Se.  Königliche  Majestät  die  im  Punkt  7
des  Anleiheplans  bei  Festsetzung  einer  dreijährigen  Wartezeit  für  Eröffnung  des  Edictalverfahrens
  wegen  abhanden  gekommener  Schuloscheine  vorausgesetzte  Rechtsvergünstigung  zu  bewilligen
  Allergnädigst  geruht  haben,  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Entwürfe  der  Generalschuldverschreibung

  und  der  Schuldscheine,  ingleichen  des  Tilgungsplans,  die  nachgesuchte
Genehmigung  ertheilt.